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Baurecht Baden-Württemberg - bb) Keine Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise

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Baurecht Baden-Württemberg

bb) Keine Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise

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Die weitere TatbestandsvoraussetzungSauter LBO § 65 Rn. 22; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2004, 263. des § 65 LBO ist, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies ist der Fall, wenn baurechtmäßige Zustände durch relativ mildere Mittel herbeigeführt werden können.

Expertentipp

An dieser Stelle in der Klausur muss im Rahmen des Tatbestands (und nicht erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeit!) geprüft werden, ob gegebene Gesetzesverstöße durch Befreiungen oder Ausnahmen nach z.B. nach § 31 BauGB bzw. § 56 LBO oder Abweichungen nach § 56 LBO geheilt werden können oder entsprechende Nebenbestimmungen ausreichen.

VGH Baden-Württemberg VBlBW 2004, 263.

Rechtmäßige Zustände können wie folgt relativ milder hergestellt werden:

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 818; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2004, 263.

bei einem genehmigungsfähigen, d.h. materiell rechtmäßigen, Bau durch die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung

durch eine (teilweise) Nutzungsuntersagung gemäß § 65 S. 2 LBO,

durch die Bewilligung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 31 BauGB bzw. § 56 LBO oder

durch einen teilweisen statt eines vollständigen Abbruchs

durch entsprechende Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 LVwVfG

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