Inhaltsverzeichnis
488
Das materielle Bauordnungsrecht stellt in erster Linie spezifisches Gefahrenabwehrrecht dar (s. Rn. 419). In den §§ 3 ff. LBO sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO geregelt. § 3 Abs. 1 LBO stellt die bauordnungsrechtliche Generalklausel des materiellen Bauordnungsrechts dar.
Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1186. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 LBO sind bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 LBO auch für den Abbruch baulicher Anlagen und, da dem Errichten das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung gleichsteht, auch auf für diese Handlungen.Expertentipp
Wiederholen Sie die polizeirechtlichen Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Hinweis
Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen denen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts.
489
Die §§ 3 ff. LBO haben in der Praxis eine große Bedeutung. Relevant für Prüfungsarbeiten sind vor allem die §§ 5, 11, 37, 74 LBO.
S. zu den hier nicht dargestellten Vorschriften Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 229 ff. Hinsichtlich des Abstandsflächenrechts (§§ 5 ff. LBO) und den örtlichen Bauvorschriften wird auf Rn. 482 und Rn. 93 f. verwiesen.