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Herrschend wird davon ausgegangen, dass es durch die Einführung dieser Verfahrensgrundnorm zu einem Paradigmenwechsel kommen sollte.
(a) Fehler, die nach der alten Rechtslage einen Verstoß gegen die materiell-rechtliche Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange galten, gelten nun als Verstoß gegen verfahrensrechtliche Pflichten. Sie stellen damit Verfahrensfehler und somit einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar. Deren Beachtlichkeit richtet sich daher § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB.
BVerwGE 131, 100.(b) Hierfür kann § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angeführt werden, der unter dem Aspekt der „Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches“ § 2 Abs. 3 BauGB erfasst.
(c) Als Konsequenz hiervon normiert § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB, dass Mängel, die Gegenstand der Regelung des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der eigentlichen Abwägung geltend gemacht werden können.
Daher (s.o. Rn. 149 ff.) stellen der Abwägungsausfall, das Abwägungsdefizit und die Abwägungsfehleinschätzung formelle Fehler dar. Lediglich im Falle der Abwägungsdisproportionalität ist ein Verstoß gegen die materiell-rechtliche Regelung des § 1 Abs. 7 BauGB gegeben.