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Das Bundesverwaltungsgericht
Vgl. BVerwGE 4, 33 und BVerwG BauR 2014, 440. hält eine einschränkende Auslegung des Merkmals der Offensichtlichkeit für geboten. Dies folgt daraus, dass das Abwägungsgebot in Art. 20 Abs. 3 GG verankert ist und das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch in Bezug auf Bebauungspläne gilt.Vgl. Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 56. Daher existiert folgende einschränkende Definition:Definition
Definition: Offensichtlich
Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er leicht erkennbar ist oder weil er sich aus Akten, Protokollen und der Entwurfs- oder Planbegründung ergibt.
Ebenso VGH Baden-Württemberg VBlBW 2012, 108.Nicht offensichtlich ist ein Mangel, wenn er nicht positiv feststellbar ist, sondern sich nur aus dem Fehlen entsprechender Erwägungen im Gemeinderatsprotkoll ergeben könnte.
BVerwG NVwZ 1998, 956; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2012, 108.219
Erforderlich ist ein Mangel auf der äußeren Seite der Abwägung. Der Mangel muss auf objektiv erfassbaren konkreten Sachumständen beruhen, die positiv und klar auf einen Mangel hindeuten. Ein Mangel auf der inneren Seite der Abwägung hingegen genügt nicht. Mit dem Merkmal der Offensichtlichkeit soll vermieden werden, dass Beweis über die subjektiven Vorstellungen des Gemeinderats oder seiner Mitglieder erhoben wird.
BVerwGE 64, 33. Ein derartiger Mangel ist gegeben, wenn er in den Planungsmotiven oder Planungsvorstellungen der einzelnen Gemeinderatsmitglieder begründet ist. Dies ist z.B. bei fehlenden oder irrigen Vorstellungen über die Planung der Fall.