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Die von der Planung berührten Belange müssen in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt oder bewertet worden sein, obwohl sie nach Lage der Dinge hätten ermittelt oder bewertet werden müssen.
Stollmann Öffentliches Baurecht § 8 Rn. 7. Über den Wortlaut („nicht zutreffend“) hinaus sind nicht nur die Fälle der unzutreffenden Ermittlung oder Bewertung, sondern auch die Fälle der gänzlich unterbliebenen Ermittlung oder Bewertung der betroffenen Belange.Battis/Krautzberger/Löhr-Battis BauGB § 214 Rn. 4.Definition
Definition: Wesentlich
Wesentlich i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB sind alle Belange, die zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören.
BVerwG NVwZ 2008, 899.Durch die Bezugnahme auf wesentliche Punkte werden die Planerhaltungsvorschriften mit den Grundsätzen der Abwägungsbeachtlichkeit in § 1 Abs. 7 BauGB verknüpft: Punkte, die in der konkreten Abwägungssituation abwägungsbeachtlich waren, sind auch „wesentlich“.
Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 636.