Inhaltsverzeichnis
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Nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB liegt ein grundsätzlich beachtlicher Fehler vor, wenn
• | entgegen § 2 Abs. 3 BauGB von der Planung berührte Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind, |
• | die betreffenden Belange der Gemeinde bekannt waren oder bekannt sein mussten, |
• | der Mangel offensichtlich ist und |
• | sich der Fehler im Ergebnis ausgewirkt hat. |
Hinweis
Erfasst sind also nach der vorliegend Auffassung (s. Rn. 221, 154) Fehler im Abwägungsvorgang. Fehler im Abwägungsergebnis sind stets beachtlich.
Wegen der besonderen Bedeutung des § 2 Abs. 3 BauGB hat § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB besondere Klausurrelevanz.
Die Prüfung erfolgt anhand dieses Schemas
Prüfungsschema
Wie prüft man: Prüfung des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB
I. | Ermittlung des Kenntnisstandes der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung |
II. | Fehler entgegen § 2 Abs. 3 BauGB in wesentlichen Punkten |
III. | Offensichtlichkeit des Fehlers |
IV. | Kausalität des Fehlers für das Ergebnis des Verfahrens |