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Alle Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen der Planklarheit und somit dem Grundsatz der Planbestimmtheit entsprechen.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 247. Dieser Grundsatz besagt, dass die Festsetzungen so konkret, verständlich und bestimmt sein müssen, dass die zugelassene Nutzung der Grundstücke für die Eigentümer und die Nachbarn erkennbar ist.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 247. Dies folgt zum einen aus der Eigenschaft des Bebauungsplanes als rechtsverbindlicher Hoheitsakt (vgl. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 BauGB) und zum anderen aus dessen Charakter als Inhalts- und Schrankenbestimmung.Beispiel
Eine Festsetzung, die die zulässige Höhe einer baulichen Anlage mit etwa 7,50 m beschreibt, ist unzulässig.