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Baurecht Baden-Württemberg - I. Kommunale Bauleitplanung

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Baurecht Baden-Württemberg

I. Kommunale Bauleitplanung

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Die kommunale Bauleitplanung ist eine örtliche Planung, die die Nutzung der Grundstücke in einem Gemeindegebiet zum Gegenstand hat. Sie dient der Vorordnung der örtlichen Bodennutzung durch die Gemeinden.

Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 29. Dies kommt in § 1 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Träger der kommunalen Bauleitplanung sind die Gemeinden, vgl. §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB. Sie haben die Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG inne (s.o. Rn. 29). Die Gemeinde besitzt die Planungshoheit nur für ihr Gemeindegebiet.

Die Wahrnehmung der Aufgabe der Bauleitplanung erfolgt durch Bauleitpläne, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB (s.u. Rn. 55 ff.).

Hinweis

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Aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB ergibt sich, dass ein Einzelner kein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung der Bauleitplanung hat. Die Durchführung der Bauleitplanung kann nur im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden. Ein Anspruch des Einzelnen auf Einschreiten der Kommunalaufsicht besteht jedoch nicht, da die Kommunalaufsicht

Dies gilt grundsätzlich für alle Aufsichtsformen; selbst der Aufsicht der Europäischen Kommission nach Art. 258 AEUV kommt kein Drittschutz zu, vgl. Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 327. nur dem öffentlichen Interesse, nämlich dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dient.

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