Inhaltsverzeichnis
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Zur Bestimmung der Grenzen des Innen- zum Außenbereich kann die Gemeinde Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen.
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Nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Hierdurch kann sie klarstellen, wo die strengeren Anforderungen des § 35 BauGB zur Anwendung kommen. Es handelt sich um eine Abgrenzungs-
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 575. oder Klarstellungssatzung.Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 661.291
Die Gemeinde kann nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB bestimmte Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Dadurch können bebaute Bereiche, die aus sich heraus noch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen und daher als Streu- oder Splittersiedlung dem Außenbereich zuzuordnen sind, dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB unterstellt werden. Es handelt sich um Entwicklungssatzungen.
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Nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB sind auch Abrundungssatzungen möglich. Danach kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
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Welche Wirkung derartigen Satzungen zukommt, ist umstritten.
Teilweise wird davon ausgegangen, dass sie konstitutive Wirkung hätten, also die die Innen- bzw. Außenbereichsqualität eines Grundstücks begründeten.
So für die Klarstellungs- bzw. Abgrenzungssatzung Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 124. Ebenfalls für eine konstitutive Wirkung Bayerischer VGH NVwZ-RR 1994, 523. Hierfür wird angeführt, dass eine rein deklaratorische Satzung überflüssig sei und dass es keine rein deklaratorisch wirkenden Satzungen gäbe. Mit einer nur deklaratorischen Wirkung sei die Annahme unvereinbar, dass die Klarstellungssatzung die Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich festlege.Herrschend wird lediglich eine deklaratorische Wirkung zugesprochen.
BVerwGE 138, 12. Dies bedeutet, dass die Gerichte nicht an derartige Satzungen gebunden sind.Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 661.Hierfür spreche der Sinn und Zweck der Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB.
BVerwGE 138, 12. Dieser bestehe im Wesentlichen darin für künftige Baugenehmigungsverfahren wegen der Schwierigkeit der Bestimmung Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich auszuschließen. Durch § 34 Abs. 4 BauGB sollten solche Zweifelsfragen vorab von der Gemeinde ausgeräumt und dadurch das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich entlastet werden.BT-Drucks. 7/4793 S. 34. Die mit einer Satzung einhergehende Erweiterung des Innenbereichs mit konstitutiver Wirkung dürfe nur aus Anlass des Erlasses einer deklaratorischen bzw. Zweifelsfragen ausräumenden Satzung erfolgen. Anderenfalls könnte das reguläre Planaufstellungsverfahren umgangen werden. Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB seien kein Mittel um auf schnellem und kostengünstigem Wege weiteres Bauland zu schaffen.