Inhaltsverzeichnis
1. Die Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage
286
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist bei der Kündigungsschutzklage gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG eröffnet.
287
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 ArbGG, die örtliche Zuständigkeit nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO.
288
Betreffend der Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit finden §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 50 ff. ZPO und § 11 ArbGG Anwendung.
289
Statthafte Klageart ist die Kündigungsschutzklage. Es handelt sich um eine besondere Feststellungsklage, § 4 KSchG i.V.m. § 256 ZPO.
290
Die Klageerhebung muss ordnungsgemäß erfolgen, die Voraussetzungen dafür finden sich in § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 ZPO.