Arbeitsrecht - Einhaltung der Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG

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Arbeitsrecht

Einhaltung der Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG

f) Einhaltung der Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG

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Will der Arbeitnehmer sich auf den Kündigungsschutz des KSchG berufen, muss er die angeblich fehlende soziale Rechtfertigung selbst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend machen. Dabei muss er eine besondere Frist beachten. Er muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht auf Feststellung klagen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 S. 1 KSchG. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, § 7 KSchG.

Hinweis

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Merken Sie sich also: Eine Kündigungsschutzklage muss unter Wahrung der 3-Wochen-Frist eingelegt werden! Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Achtung: Genau das Gesetz lesen! Die Regelungen der §§ 4 bis 7 und § 13 KSchG gelten nicht nur für die Kündigungsschutzklage nach dem KSchG, sondern müssen auch eingehalten werden, wenn der Arbeitnehmer nicht den allgemeinen Schutz dieses Gesetzes genießt, vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG!

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Ausnahme:

Eine Ausnahme von der 3-Wochen-Frist beinhaltet § 5 Abs. 1 KSchG. Nach dieser Vorschrift ist auch eine verspätet eingereichte Klage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Der entsprechende Antrag muss nach § 5 Abs. 3 KSchG innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Ausgeschlossen ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet.

Expertentipp

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In dem Zusammenhang kommt in Klausuren oft die Frage auf, ob eine Kündigungsschutzklage noch möglich ist, wenn der Arbeitnehmer während des Eingangs des Kündigungsschreibens im Urlaub war und deswegen die 3-Wochen-Frist nicht einhalten konnte. In solchen Fällen ist der Zugang trotz der – dem Arbeitgeber bekannten – Abwesenheit des Arbeitnehmers zu bejahen. Dem Arbeitnehmer wird aber zugebilligt, einen Antrag gem. § 5 Abs. 3 KSchG zu stellen, sobald er aus dem Urlaub zurückgekehrt ist.

Vgl. hierzu auch die Ausführungen im Skript „BGB AT I“ Rn. 138.

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