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Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate vor der Kündigung bestanden, so ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt und damit nicht sozialwidrig ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Eine soziale Rechtfertigung kann sich aus einem verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund ergeben, § 1 Abs. 2 KSchG.