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Arbeitsrecht - V. Die Kündigung

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Arbeitsrecht

V. Die Kündigung

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage

A.

Zulässigkeit

 

 

I.

Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten, § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG

 

 

 

 

sic-non-, aut-aut-, et-et-Fälle,

Rn. 567 ff.

 

II.

Zuständigkeit

 

 

 

1.

Sachlich: ArbG, § 8 ArbGG

 

 

 

2.

Örtlich: § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO (i.d.R. § 29 Abs. 1 ZPO)

 

 

III.

Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit: § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 50 ff. ZPO und § 11 ArbGG

 

 

IV.

Statthafte Klageart: Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO

 

 

V.

Ordnungsgemäße Klageerhebung: Form, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 ZPO

 

B.

Begründetheit

 

 

I.

Ordnungsgemäße Kündigungserklärung

 

 

 

 

Schriftform

Rn. 294

 

 

 

Stellvertretung

Rn. 298

 

II.

Kein Ausschluss der ordentlichen Kündigung

 

 

 

 

Befristete Verträge

Rn. 299

 

III.

Zustimmungsbedürftigkeit

 

 

 

 

Sonderkündigungsschutz

Rn. 378 ff.

 

IV.

Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG

 

 

 

 

ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

Rn. 301 ff.

 

V.

Anzeigepflichtigkeit

 

 

VI.

Einhaltung der Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG

 

 

VII.

Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung nach dem KSchG

 

 

 

1.

Anwendbarkeit des KSchG

 

 

 

 

 

Betriebsgröße

Rn. 316 ff.

 

 

2.

Soziale Rechtfertigung

 

 

 

 

 

Vorliegen eines Kündigungsgrundes, § 1 Abs. 2 KSchG

Rn. 320 ff.

 

 

 

 

a)

personenbedingt

 

 

 

 

 

b)

verhaltensbedingt

 

 

 

 

 

c)

betriebsbedingt

 

 

 

3.

Kündigungsfrist, § 622 BGB

 

 

VIII.

Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung

 

 

 

1.

wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB

 

 

 

 

 

zweistufige Prüfung

Rn. 359 ff.

 

 

2.

zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist

 

Expertentipp

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Unterscheiden Sie bei der Fallbearbeitung, ob sich der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung wehren möchte oder ob nur gefragt wird, ob die Kündigung wirksam ist. Je nachdem sind unterschiedliche Prüfungspunkte abzuarbeiten. Will sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, muss er einen Kündigungsschutzprozess in die Wege leiten, sodass die prozessrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen sind. Anderenfalls genügt die materiell-rechtliche Überprüfung der Kündigung.

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