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Während eines Arbeitsverhältnisses können Leistungsstörungen durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer, einen Dritten oder auch durch bloßen Zufall verursacht werden, die die ordnungsgemäße Vollziehung des Arbeitsvertrages ganz oder teilweise verzögern, verhindern oder unmöglich machen können. Beispiele hierfür sind etwa Schuldner- oder Gläubigerverzug, höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen durch andere Vertragspartner.
Beispiel
Der Materiallieferant liefert keinen Nachschub, weil er seinerseits seinen Lieferanten nicht zahlen konnte und deswegen die bestellten Teile nicht produzieren konnte.
Ein Orkan verhindert, dass der LKW des Lieferanten rechtzeitig ankommt.
Der Arbeitnehmer hat aus Versehen einen Teil der Arbeitsmaschine zerstört, während der Reparaturzeit von zwei Tagen kann an dieser Maschine nicht gearbeitet werden.
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Auch hier kommen zwar weitgehend die allgemeinen Regelungen zur Anwendung, einige Besonderheiten hinsichtlich der Erfüllungsansprüche und der Schadensersatzansprüche gilt es aber zu beachten.
Hinweis
An dieser Stelle empfiehlt sich die Wiederholung des Begriffes „Synallagma“:
Als Synallagma bezeichnet man das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die vertraglichen Leistungen stehen.
So sind etwa die Übereignung der Kaufsache und die Entrichtung des Kaufpreises synallagmatische Hauptleistungspflichten.
Die Unterscheidung zwischen im Synallagma stehenden Hauptpflichten und den nicht synallagmatischen Nebenleistungspflichten ist wichtig für die Beurteilung der Rechtsfolgen.
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Der Arbeitsvertrag ist ein solcher synallagmatischer Vertrag, die § 320 ff. BGB finden daher grundsätzlich Anwendung.