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Arbeitsrecht - Betriebsbedingte Kündigung

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Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung

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(3) Betriebsbedingte Kündigung

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung

I.

Freie unternehmerische Entscheidung,

 

 

die aufgrund einer Prognose im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung mit Ablauf der Kündigungsfrist zum Wegfall von Beschäftigungsbedarf führen wird

 

II.

Fehlerfreie Sozialauswahl

 

 

 

Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 KSchG

Rn. 349 ff.

III.

Dringende betriebliche Gründe

 

Die Kündigung ist nicht sozialwidrig, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, § 1 KSchG.

346

Erste Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist, dass der Arbeitgeber aufgrund innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher Umstände eine unternehmerische Entscheidung für den Betrieb trifft.

Beispiel

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Außerbetriebliche Umstände sind z.B. Umsatzrückgang oder die Veränderung der Marktstruktur. Sie müssen sich unmittelbar auf den Betrieb des Arbeitgebers auswirken und dürfen nicht nur allgemein arbeitsmarkt-, beschäftigungs- oder sozialpolitischer Natur sein.

Als innerbetriebliche Ursachen werden Organisationsänderungen oder Rationalisierungsmaßnahmen angesehen.

347

Die unternehmerische Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Denn grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber die Unternehmerfreiheit (Art. 12, 14 GG): „Der Kündigungsschutz ist die Gradwanderung zwischen Unternehmerfreiheit und Arbeitsplatzschutz.“

Hromadka ZfA 2002, 383.. Das Gericht überprüft die Entscheidung demnach nur auf offenbare Unsachlichkeit, Willkür oder Unvernunft.

Beispiel

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Der Arbeitgeber muss, wenn die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinausläuft und dies mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben verbunden ist, im Kündigungsschutzprozess genau darlegen, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig für diesen entfallen. Nur dann kann nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter das Vorhandensein betriebsbedingter Gründe geprüft werden. Außerdem muss der Arbeitgeber „die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, d.h. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können.“ Er kann sich also nicht darauf zurückziehen, dass das Gericht seine Entscheidung ohnehin nur beschränkt überprüfen darf. Vielmehr muss er genau darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er seine Entscheidung auf Überlegungen gestützt hat, die nicht auf Missbrauch seiner unternehmerischen Freiheit schließen lassen.

BAG NZA 2012, 1223-1227.

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Durch die unternehmerische Entscheidung muss der Beschäftigungsbedarf wegfallen. Maßgeblich ist auch hier eine Prognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Entscheidend ist, dass aufgrund einer Prognose zu diesem Datum feststand, dass der Arbeitsplatz mit Ablauf der Kündigungsfrist wegfallen wird.

BAGE 104, 138-152.

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Es muss bzw. darf nicht demjenigen Arbeitnehmer gekündigt werden, der auf dem konkret wegfallenden Arbeitsplatz eingesetzt ist. Gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KSchG muss die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen. Der Arbeitgeber muss eine fehlerfreie Sozialauswahl treffen. Die Sozialauswahl findet nur unter vergleichbaren Arbeitnehmern desselben Betriebs statt und kann nicht auf ein Betriebsteil beschränkt werden. Dabei sind die Arbeitnehmer vergleichbar, die austauschbar hinsichtlich der konkreten Tätigkeit sind. Ein Vergleich von Arbeitnehmern findet nur innerhalb derselben Ebene der Betriebshierarchie statt (horizontale Vergleichbarkeit

BAG NZA 1993, 795-798.).

Definition

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Definition: Austauschbarkeit

Austauschbarkeit ist gegeben, wenn eine Versetzung des Arbeitnehmers kraft Direktionsrecht erfolgen kann, also ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen werden müsste.

Dabei ist das jeweilige Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen und zu fragen, ob eine zeitnahe Ersetzbarkeit gegeben ist. Das wird dann zu verneinen sein, wenn der Betreffende eine nicht unerhebliche Einarbeitungszeit benötigen würde.

350

Nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen sind nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ausnahmsweise Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Unternehmen sind also nicht gezwungen, ihre Leistungsträger zu entlassen. Nicht mit einzubeziehen sind außerdem Arbeitnehmer, die unkündbar sind oder einem besonderen Kündigungsschutz unterfallen.

351

Ist die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer herausgearbeitet, so müssen die sie betreffenden Sozialkriterien korrekt gewichtet werden, § 1 Abs. 3 KSchG.

Die Sozialkriterien sind in § 1 Abs. 3 KSchG aufgezählt:

Dauer der Betriebszugehörigkeit,

Lebensalter,

Unterhaltspflichten und

Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber muss dabei alle Kriterien berücksichtigen.

352

In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen kann festgelegt sein, wie die sozialen Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. In diesem Fall kann die Bewertung nur auf grobe Fehler überprüft werden, § 1 Abs. 4 KSchG. Ansonsten unterliegt die Sozialauswahl der vollen gerichtlichen Überprüfung.

353

Die betriebliche Entscheidung muss dringlich sein, § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 KSchG. Die Kündigung muss daher unvermeidbare Folge betrieblicher Erfordernisse sein. Auch dieses Dringlichkeitserfordernis ist eine Ausprägung des „Ultima-Ratio-Prinzips“. Das unternehmerische Vorhaben darf also nicht durch andere – für den Arbeitnehmer weniger einschneidende – Maßnahmen verwirklicht werden können. Ist eine andere Beschäftigung zu veränderten Arbeitsbedingungen möglich, so ist diese Option dem Arbeitnehmer vorrangig vorzuschlagen. Selbst wenn er das Angebot ablehnt, ist grundsätzlich eine entsprechende Änderungskündigung vorrangig. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor unmissverständlich, vorbehaltlos und endgültig die angebotene alternative Beschäftigung abgelehnt hat.

354

Unter mehreren anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten muss dem Arbeitnehmer stets diejenige angeboten werden, die seinen bisherigen Arbeitsbedingungen am nächsten kommt (relativ mildestes Mittel). Nur wenn die angebotenen Arbeitsbedingungen vom Arbeitnehmer billigerweise nicht hinzunehmen sind, darf von vornherein von einem Angebot abgesehen werden. Das wird z.B. in solchen Fällen angenommen, in denen die Berufsbilder stark auseinanderklaffen.

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Im Falle der betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 KSchG eine Abfindung verlangen:

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

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