Arbeitsrecht - Die außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

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Arbeitsrecht

Die außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

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h) Die außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

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Eine außerordentliche Kündigung bedarf gem. § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes zur Wirksamkeit. Die Prüfung des „wichtigen Grundes“ erfolgt auf zwei Stufen.

 

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Zunächst ist zu klären, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben.

Beispiel

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Dies ist grundsätzlich der Fall bei Straftaten gegen den Arbeitgeber, bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben, bei groben Beleidigungen gegenüber Kunden.

Expertentipp

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Immer häufiger werden Äußerungen in sog. „Social Media“ zum Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Das LAG Hamm hat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 10.10.2012

LAG Hamm RDV 2013, 47-50. die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses aufgrund von Eintragungen des Azubis in Facebook gebilligt. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für Internetdienstleistungen, das u.a. im Kundenauftrag Profile für Facebook erstellt, und bildete den Kläger als Mediengestalter Digital und Print aus. Es werden bei dem Beklagten regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt. In sein privates Facebook-Profil hatte der Kläger bei der Rubrik Arbeitgeber „menschenschinder & ausbeuter / Leibeigener Bochum / daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“ eingetragen. Der Beklagte sprach deswegen die fristlose Kündigung aus. Der Kläger obsiegte vor dem Arbeitsgericht, die Berufung des Beklagten hatte vor dem LAG Hamm Erfolg. Die Landesarbeitsrichter sahen in der Äußerung des Klägers einen wichtigen Grund, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt i.S.d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Der Kläger sei gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 2 BBiG zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils verpflichtet gewesen, mithin zur Rücksichtnahme auf die geschäftlichen Interessen des Beklagten. Dagegen habe er verstoßen, als er die massiv ehrverletzenden Äußerungen eingetragen habe. Das Recht des Klägers, seine Meinung über seinen Arbeitgeber zu äußern, müsse hinter dem Recht des Beklagten, nicht in einem öffentlich zugänglichen Forum pauschal diffamiert zu werden, zurücktreten, so die Richter. Dem Kläger half auch das Argument nicht, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass sich die Eintragungen auf den aktuellen Arbeitgeber bezögen. Freunde und Dritte hätten gewusst, wer gemeint ist. Auch die Geschäftspartner des Beklagten hätten die Möglichkeit gehabt, die Eintragungen zu erkennen, da „diese regelmäßig über ihren geschäftlichen Kontakt nach aller Lebenserfahrung im Laufe der Zeit den Kläger zuordnen können, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Zuordnung durch Angaben auf der Geschäftsseite des Beklagten ermöglicht wird.“

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Kann diese Frage bejaht werden, so ist auf der zweiten Stufe zu überprüfen, ob die Fortführung des Arbeitsverhältnisses „unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht“, § 626 BGB. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigungserklärung. Im Falle einer Vertragsverletzung ist hier ausschlaggebend, ob aufgrund der vergangenen oder gegenwärtigen Ereignisse künftige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bestehen (Prognoseprinzip), da die außerordentliche Kündigung ebenso wenig wie die verhaltensbedingte vergangenes Missverhalten maßregeln will.

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Die Kündigung muss „ultima ratio“ sein. Der Zweck der Kündigung darf nicht durch ein weniger einschneidendes Mittel – etwa eine Abmahnung oder die ordentliche Kündigung – erreichbar sein.

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Ist die Abmahnung wegen der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich, so wird in vielen Fällen auch ein wichtiger Grund zu bejahen sein.

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Eine danach anzustellende Interessenabwägung muss zu dem Ergebnis kommen, dass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Ob ein derart dringendes Beendigungsinteresse gegeben ist, hängt im Einzelfall auch von der vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit (z.B. ordentliche Kündigung ausgeschlossen), von der Art und Schwere der Störung, den Folgen, dem Grad des Verschuldens, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und einem störungsfreien Verlauf ab.

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Die Frist für die Ausübung der Kündigung beträgt gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 BGB zwei Wochen. Die Kündigungserklärung muss innerhalb dieser Frist zugehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dem Arbeitnehmer Klarheit zu verschaffen, ob der Arbeitgeber den Vorfall als Anlass für eine außerordentliche Kündigung sieht. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Maßgeblich ist eine sichere und vollständige Kenntnis des Kündigungsberechtigten oder dessen Vertreters. Bei Dauertatbeständen beginnt die Frist mit der Kenntnisnahme des letzten Vorfalls. Die Frist verlängert sich nicht um die Dauer der Betriebsratsanhörung.

Hinweis

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Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist für die Anhörung des Betriebsrates § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG einschlägig. Der Betriebsrat hat danach Bedenken spätestens binnen drei Tagen schriftlich mitzuteilen.

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In der Kündigung ist die Angabe von Kündigungsgründen nicht erforderlich. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hin muss der Arbeitgeber aber den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen, § 626 Abs. 2 S. 3 BGB.

 

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