Inhaltsverzeichnis
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Der Verwaltungsakt (VA) ist die wichtigste Handlungsform der Verwaltung.
Zum gesamten Folgenden siehe Barczak JuS 2018, 238 ff.; Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 425 ff.; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 308 ff.; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 9; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 271 ff.; Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 21. Mit ihm steht der Verwaltung ein Instrument zur Verfügung, welches es dieser ermöglicht, einseitig verbindliche Regelungen gegenüber dem Bürger zu treffen, um hierdurch schnell und wirksam (effizient) handeln zu können. Mit der im Verwaltungsakt ausgesprochenen Regelung konkretisiert die Verwaltung die abstrakt-generellen gesetzlichen Vorgaben für den Einzelfall (z.B. des Art. 9 Abs. 2 GGHierzu vgl. auch Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 364 m.w.N.) und bestimmt damit für den Bürger in verbindlicher Weise die Rechtslage („was rechtens ist“; Konkretisierungsfunktion des Verwaltungsakts). Diese Verbindlichkeit ist weitgehend unabhängig von der etwaigen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der das nach der materiellen Rechtslage bestehende Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger überlagert und eine eigene, juristisch selbstständige Rechte-und-Pflichten-Beziehung zwischen (dem Rechtsträger) der Behörde und dem Einzelnen schafft (siehe das Beispiel in Rn. 251). Erfüllt dieser seine ihm im Verwaltungsakt durch die Behörde einseitig auferlegte Verpflichtung nicht, so bietet der von der Behörde erlassene Verwaltungsakt dieser zugleich die rechtliche Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung des in ihm enthaltenen Ge-/Verbots, ohne dass es insoweit erst noch der Inanspruchnahme der Gerichte bedürfte, sog. (Vollstreckungs-)Titelfunktion des Verwaltungsakts (Rn. 335 ff.).Zur Bindungs-, Tatbestands- und Feststellungwirkung des Verwaltungsakts siehe Rn. 289 ff. Zur verwaltungsverfahrensrechtlichen (Erschließung der Anwendbarkeit der §§ 9 ff. VwVfG) und -prozessualen Funktion (Steuerung der Art und Weise des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes) siehe Schoch Jura 2010, 670 (671).Hinweis
„Der Begriff des VA nach § 35 VwVfG gehört gleichzeitig zum Einmaleins und zur Hohen Schule der Jurisprudenz.“
Schübel-Pfister JuS 2012, 420 (424).