Inhaltsverzeichnis
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Um formell rechtmäßig zu sein, muss der Verwaltungsakt nicht nur von der zuständigen Behörde (Rn. 149 ff.) in ordnungsgemäßer Form (Rn. 203 ff.), sondern auch unter Einhaltung der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften erlassen worden sein (Rn. 150 ff.).
Zum gesamten Folgenden siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 940 ff.; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 14 Rn. 13 ff.; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 910 ff.; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 19; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 170 ff.; Pünder in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht §§ 13 f.