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Allgemeines Verwaltungsrecht - B. Formelle Rechtmäßigkeit

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Allgemeines Verwaltungsrecht

B. Formelle Rechtmäßigkeit

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Neben dem etwaig erforderlichen Vorhandensein einer wirksamen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage (Rn. 129 ff.) sowie der Wahrung der jeweils einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben (Rn. 215 ff.) muss ein Verwaltungsakt auch in formell ordnungsgemäßer Weise ergehen, damit er rechtmäßig ist.

Definition

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Definition: formell rechtmäßig

Ein Verwaltungsakt ist dann formell rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Behörde (Rn. 140 ff.) unter Beachtung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften (Rn. 149 ff.) sowie der zu wahrenden Formerfordernisse (Rn. 203 ff.) erlassen wurde.

 

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