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Die Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme (in Form der Selbstvornahme; Rn. 348) und unmittelbarem Zwang (Rn. 350) wird v.a. dann relevant, wenn nach den jeweils einschlägigen Vorschriften nur Erstere – nicht aber auch Letzterer – für den Betroffenen kostenpflichtig ist.
Hintergrund: „Es gibt […] weder einen tradierten […] Grundsatz noch einen […] normierten Rechtssatz, nach dem der polizei- und ordnungsrechtlich Pflichtige für alle von ihm verursachten Kosten aufzukommen hätte. Grundsätzlich ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr steuerfinanziert. Kostentragungspflichten bedürfen deshalb spezieller Normen“, Poscher/Rusteberg JuS 2012, 26 (30). Zu derartigen Normen siehe Übungsfall Nr. 5. Nach einer in der LiteraturHorn Jura 2004, 447 (451) m.w.N. A.A. Muckel JA 2012, 272 (278 f.). vorgeschlagenen Abgrenzungsformel liege im Fall der körperlichen Einwirkung auf Personen stets unmittelbarer Zwang vor, wohingegen bei der Einwirkung auf Sachen zu differenzieren sei: Stimmt die behördliche Maßnahme mit derjenigen Handlung überein, zu deren Vornahme der Betroffene verpflichtet ist, so sei eine Ersatzvornahme gegeben (Identitätstheorie; z.B. Öffnen der Tür mit Ersatzschlüssel). Geht die Behörde dagegen anders vor als es der Pflichtige getan hätte (z.B. Öffnen der Tür durch Aufbrechen), so handele es sich um unmittelbaren Zwang. Letzterer ist ferner dann zu bejahen, wenn die behördliche Maßnahme (z.B. Betriebsschließung) nur dazu dient, den Pflichtigen zur Befolgung einer Handlungspflicht (z.B. Erfüllung einer immissionsschutzrechtlichen Auflage) zu veranlassen.