Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Verwaltungsrecht - d) Abgrenzung „Ersatzvornahme“ und „unmittelbarer Zwang“

ZU DEN KURSEN!

Allgemeines Verwaltungsrecht

d) Abgrenzung „Ersatzvornahme“ und „unmittelbarer Zwang“

Inhaltsverzeichnis

351

Die Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme (in Form der Selbstvornahme; Rn. 348) und unmittelbarem Zwang (Rn. 350) wird v.a. dann relevant, wenn nach den jeweils einschlägigen Vorschriften nur Erstere – nicht aber auch Letzterer – für den Betroffenen kostenpflichtig ist.

Hintergrund: „Es gibt […] weder einen tradierten […] Grundsatz noch einen […] normierten Rechtssatz, nach dem der polizei- und ordnungsrechtlich Pflichtige für alle von ihm verursachten Kosten aufzukommen hätte. Grundsätzlich ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr steuerfinanziert. Kostentragungspflichten bedürfen deshalb spezieller Normen“, Poscher/Rusteberg JuS 2012, 26 (30). Zu derartigen Normen siehe Übungsfall Nr. 5. Nach einer in der LiteraturHorn Jura 2004, 447 (451) m.w.N. A.A. Muckel JA 2012, 272 (278 f.). vorgeschlagenen Abgrenzungsformel liege im Fall der körperlichen Einwirkung auf Personen stets unmittelbarer Zwang vor, wohingegen bei der Einwirkung auf Sachen zu differenzieren sei: Stimmt die behördliche Maßnahme mit derjenigen Handlung überein, zu deren Vornahme der Betroffene verpflichtet ist, so sei eine Ersatzvornahme gegeben (Identitätstheorie; z.B. Öffnen der Tür mit Ersatzschlüssel). Geht die Behörde dagegen anders vor als es der Pflichtige getan hätte (z.B. Öffnen der Tür durch Aufbrechen), so handele es sich um unmittelbaren Zwang. Letzterer ist ferner dann zu bejahen, wenn die behördliche Maßnahme (z.B. Betriebsschließung) nur dazu dient, den Pflichtigen zur Befolgung einer Handlungspflicht (z.B. Erfüllung einer immissionsschutzrechtlichen Auflage) zu veranlassen.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!