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Hinsichtlich der Ersatzvornahme bestimmt § 10 VwVG (§ 25 Alt. 2 LVwVG BW, Art. 32 S. 1 bay. VwZVG, § 59 Abs. 1 Alt. 2 VwVG NRW): Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung; z.B. Entfernung eines verbotswidrig abgestellten Pkw), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen (z.B. privates Abschleppunternehmen; siehe Übungsfall Nr. 5).
Hinweis
Da es sich bei Duldungs- und Unterlassungspflichten jeweils um unvertretbare Handlungen handelt (Rn. 349), scheidet die Ersatzvornahme insoweit als Zwangsmittel von vornherein aus – ebenso wie bei höchstpersönlichen Handlungspflichten (z.B. Erscheinen auf der Dienststelle auf Grund einer Vorladung). Letztlich kommt es damit nur bei einer Verpflichtung des Bürgers zu einem positiven Tun in Betracht, das nicht höchstpersönlicher Natur ist.
In diesem Fall der sog. Fremdvornahme bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten (z.B. privates Abschleppunternehmen) und dem Pflichtigen (z.B. Halter des verbotswidrig abgestellten Pkw). Jedoch muss dieser die Ersatzvornahme durch den Dritten dulden, welcher seinerseits als „Verwaltungshelfer“ (Rn. 52) zur Behörde typischerweise (Ausnahme: Inanspruchnahme gem. § 9 PolG BW, Art. 10 bay. PAG, § 6 PolG NRW/§ 19 OBG NRW als Nichtstörer) in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis steht (i.d.R. Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB).
Die Auswahl des Ersatzunternehmers steht im Ermessen der Behörde; „einer Ausschreibung bedarf es nicht, da die Ersatzvornahme der Gefahrenabwehr dient und somit Verzögerungen durch Ausschreibungsverfahren vermieden werden müssen“, Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG § 10 VwVG Rn. 11 m.w.N. Neben der Fremdvornahme sehen einige landesrechtlicheAuf Bundesebene handelt es sich bei der Selbstvornahme dagegen um eine Form des unmittelbaren Zwangs (Rn. 350), siehe § 12 VwVG. Vorschriften (z.B. § 25 Alt. 1 LVwVG BW, § 59 Abs. 1 Alt. 1 VwVG NRW) auch noch die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde selbst vor, sog. Selbstvornahme (z.B. Abbruch eines illegal errichteten Gebäudes durch städtische Bedienstete).