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Allgemeines Verwaltungsrecht - c) Unmittelbarer Zwang

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Allgemeines Verwaltungsrecht

c) Unmittelbarer Zwang

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Führt die Ersatzvornahme (Rn. 348) oder das Zwangsgeld (Rn. 349) nicht zum Ziel oder sind beide untunlich, so kann die Vollzugsbehörde als ultima ratio den Pflichtigen im Wege des unmittelbaren Zwangs (§ 12 VwVG, § 26 LVwVG BW, Art. 34 bay. VwZVG, § 62 VwVG NRW) als dem schärfsten gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen (z.B. Einsatz von Wasserwerfen gegen Demonstranten, damit diese sich entfernen) oder die Handlung selbst vornehmen (z.B. Abnehmen einer Waffe).

Definition

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Definition: Unmittelbarer Zwang

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 UZwG (§ 26 Abs. 1 LVwVG BW, § 67 Abs. 1 VwVG NRW) ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt (d.h. jede unmittelbare körperliche Einwirkung, § 2 Abs. 2 UZwG), ihre Hilfsmittel (v.a. Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, -pferde und -fahrzeuge, § 2 Abs. 3 UZwG) und durch Waffen, worunter nach § 2 Abs. 4 UZwG dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel zu verstehen sind.

Als besondere Fälle der Anwendung des unmittelbaren Zwangs sind mitunter noch die Zwangsräumung sowie die Wegnahme beweglicher Sachen landesgesetzlich besonders geregelt, siehe etwa §§ 27, 28 LVwVG BW, § 62a VwVG NRW.

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