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Allgemeines Verwaltungsrecht - 7. Teil Verwaltungsvollstreckung

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Allgemeines Verwaltungsrecht

7. Teil Verwaltungsvollstreckung

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Erfüllt der Bürger eine ihm seitens der Behörde durch einen wirksam bekannt gegebenen (Rn. 255 ff.), nicht nichtigen (Rn. 270 ff.) und nicht aufgehobenen (Rn. 295 ff.) Verwaltungsakt

Im Fall der Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. § 54 S. 2 VwVfG (Rn. 94 ff.) findet das VwVG entsprechende Anwendung, siehe § 61 Abs. 2 S. 1 VwVfG. auferlegte Verpflichtung nicht, so kann die Behörde diese Verpflichtung selbst zwangsweise durchsetzen, d.h. vollstrecken.Zum gesamten Folgenden siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 1005 ff.; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 19; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 857 ff.; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 20; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 676 ff.; Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 27; Voßkuhle/Wischmeyer JuS 2016, 698 ff.

Definition

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Definition: Vollstreckung

(Verwaltungs-)Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche durch die staatliche Verwaltung in einem besonderen Verfahren.

Vgl. App JuS 2004, 786. Aus Perspektive des Bürgers betrachtet ist in o.g. Definition der Begriff „Ansprüche“ durch „Verpflichtungen“ zu ersetzen.

Im Gegensatz zum Privaten also, der einen vermeintlichen Anspruch gegenüber der öffentlichen Hand gegen deren Willen erst nach Erstreitung einer gerichtlichen Entscheidung als Vollstreckungstitel (§ 168 VwGO) und nur unter Zuhilfenahme der zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane zu realisieren vermag (§ 170 VwGO), ist die Behörde in der Lage, mit dem Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen Vollstreckungstitel zu schaffen (Titelfunktion des Verwaltungsakts; Rn. 39) und diesen auch selbst zu vollstrecken. Dies deshalb, weil aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG; Rn. 8 ff.) eine Vermutung zugunsten der Rechtmäßigkeit ihres Handelns besteht. Eine Kontrolle der von der Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen findet erst im Nachhinein statt, sofern der Betroffene diese mit den ihm insoweit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angreift (s.u.). Nur dann, wenn es der Behörde im konkreten Fall an der Befugnis zum Handeln in Form des Verwaltungsakts fehlt (z.B. bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. §§ 54 ff. VwVfG, Rn. 94; aber: § 61 VwVfG), muss auch sie den vorgenannten Weg über die Gerichte beschreiten, d.h. dort einen Titel erstreiten (§ 168 VwGO) und die Vollstreckung veranlassen, siehe § 169 VwGO (vgl. Rn. 127).

Beispiel

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Die auf dem Grundstück des E stehende Eiche ist morsch und droht auf die angrenzende Straße zu fallen. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) gibt die zuständige Ordnungsbehörde dem E daher auf, den Baum innerhalb einer näher bestimmten Frist zu fällen.

Kommt E dieser Pflicht nicht nach, kann B den Baum selbst fällen (lassen) – ohne zuvor in einem ggf. langwierigen Gerichtsverfahren ein entsprechendes Urteil erwirken zu müssen.

Hinweis

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Die dem Betroffenen gegen Akte der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten sind streng von denjenigen zu unterscheiden, die er gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt ergreifen kann.

Hat der hiergegen erhobene Widerspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) bzw. die hiergegen erhobene Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1 Alt. 1, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) Erfolg, so entzieht der Betroffene der Behörde von vornherein die Möglichkeit, den Verwaltungsakt im (gestreckten; Rn. 341 f.) Verfahren zu vollstrecken. Ist der rechtswidrige (Grund-)Verwaltungsakt hingegen bereits vollstreckt worden, so kann der Betroffene seinen materiell-rechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (z.B. Art. 39 S. 1 bay. VwZVG) prozessual gleichzeitig mit der Anfechtungsklage gegen die Grundverfügung geltend machen, siehe § 80 Abs. 5 S. 3 bzw. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO.

Poscher/Rusteberg JuS 2012, 26 (29). Dazu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 137 ff. Ist diese jedoch unanfechtbar, so vermag ein gegen ihre Vollstreckung eingelegter Rechtsbehelf nicht mit Erfolg auf ihre etwaige Rechtswidrigkeit gestützt zu werden (Rn. 341). In einem solchen Fall (Bestandskraft) sehr wohl geltend gemacht werden können freilich solche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch, die erst nach dem Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind. Außerhalb landesrechtlich z.T. vorhandener Spezialregelungen (z.B. Art. 21 bay. VwZVG) ist jedoch umstritten, ob insoweit die Verpflichtungsklage (gerichtet auf Erlass eines die Unzulässigkeit der Vollstreckung feststellenden Verwaltungsakts), die allgemeine Leistungsklage (in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage bzgl. zukünftiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) oder die vorbeugende bzw. allgemeine Feststellungsklage (gerichtet auf Feststellung der Unzulässigkeit der zukünftigen bzw. erfolgten Zwangsvollstreckung) statthaft ist. Demgegenüber ist ein Rückgriff auf die Vollstreckungsabwehr- bzw. -gegenklage analog § 767 ZPO aufgrund des Vorrangs der Klagearten der VwGO nach einhelliger Meinung weder über § 167 VwGO noch über § 173 VwGO möglich.Siehe die Übersicht bei Niedzwicki JuS 2008, 696 m.w.N. Dort auch zum Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Gegen die jeweils als Verwaltungsakte zu qualifizierende Androhung (Rn. 355 ff.; vgl. auch § 18 Abs. 1 VwVG, Art. 38 Abs. 1 bay. VwZVG) und Festsetzung (Rn. 359) des Zwangsmittels sind der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage statthaft. Gegen die Anwendung (Rn. 360 ff.) eines Zwangsmittels im sofortigen Vollzug (Rn. 343 ff.) sind gem. § 18 Abs. 2 VwVG (vgl. auch Art. 38 Abs. 2 bay. VwZVG) diejenigen Rechtsbehelfe zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind, d.h. ebenfalls Widerspruch bzw. Anfechtungs-/Fortsetzungsfeststellungsklage. Während es insoweit auf die Rechtsnatur der Anwendung des Zwangsmittels (Rn. 360 ff.) mithin nicht ankommt, ist diese im Übrigen, d.h. auf Bundesebene im gestreckten Verfahren und in Bundesländern ohne eine mit § 18 Abs. 2 VwVG vergleichbare Regelung stets, hinsichtlich der statthaften Rechtsschutzform von ausschlaggebender Bedeutung (Akzessorietät des Rechtsschutzes zur Handlungsform

Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 706.). Entsprechend den diesbzgl. vertretenen Auffassungen (Rn. 363) wird daher vorliegend z.T.Vgl. BVerwGE 26, 161 (164). von der Statthaftigkeit von Widerspruch und Anfechtungs-(ggf. Fortsetzungsfeststellungs-)klage ausgegangen (Zwangsmittelanwendung als Verwaltungsakt), wohingegen nach a.A.Etwa Sodan/Ziekow Grundkurs Öffentliches Recht § 80 Rn. 10 m.w.N. die Anwendung des Zwangsmittels mit der allgemeinen Leistungsklage (auf Unterlassung bzw. Beseitigung) bzw. der allgemeinen Feststellungsklage (bei Irreversibilität) anzugreifen sei (Zwangsmittelanwendung als Realakt).Zum Ganzen siehe Horn Jura 2004, 597 (599) m.w.N. Speziell um Zwangsgeld siehe Hendler Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 575, 551 ff.

 

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