Zivilprozessordnung - Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen

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Zivilprozessordnung

Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen

IV. Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen

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Expertentipp

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Lesen Sie § 890 ZPO aufmerksam durch und stellen Sie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zu § 888 ZPO fest!

Ist der Schuldner zu einer Duldung oder Unterlassung verurteilt worden, erfolgt die Vollstreckung des Titels dadurch, dass der Schuldner wegen jeder Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld oder zur Ordnungshaft verurteilt wird (§ 890 ZPO). Nach h.M. haben die Ordnungsmittel einen doppelten Zweck: Prävention und Sanktion (= strafähnlicher Charakter). Die Ordnungsmaßnahmen müssen dem Schuldner zuvor (!) angedroht worden sein (§ 890 Abs. 2 ZPO). Zumeist wird die Androhung vom erkennenden Gericht gleich in den Tenor des Urteils mit aufgenommen. Möglich ist aber auch ein extra Beschluss. Ordnungsgeld und Ordnungshaft sollten nur alternativ (nicht kumulativ) angedroht werden.

Zöller/Seibel ZPO § 890 Rn. 12 (kumulative Androhung genügt als Voraussetzung). Die Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung muss sich aus dem Titel ergeben. Die Unterlassung kann in einem reinen passiven Nichtstun bestehen, kann aber auch den Schuldner zu einem bestimmten Tun verpflichten. Es ist in jedem Fall einheitlich aus § 890 ZPO zu vollstrecken (keine Mischung aus § 887 und § 890 ZPO).Vgl. Baur/Stürner/Bruns Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 40.21. Beispiele sind Unterlassen einer unlauteren Werbung, Unterlassen von ehrverletzenden Äußerungen, Unterlassen von Lärm, Unterlassung der Benutzung einer Internetadresse, Duldung des Betretens eines Grundstücks durch den Nachbarn, Duldung einer baulichen Maßnahme durch den Mieter.

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Auch hier ist zunächst ein Antrag des Gläubigers an das zuständige Vollstreckungsorgan erforderlich, in dem der Gläubiger eine Zuwiderhandlung des Schuldners gegen den Titel behauptet. Der Antrag braucht keine Aussage zur Art oder Höhe des Ordnungsmittels enthalten.

BGH NJW 2015, 1829, 1830. Ausschließlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 890 Abs. 1 S. 1, 802 ZPO). Beim LG besteht für den Antrag Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen. Das Gericht entscheidet durch Beschluss; vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören (§ 891 S. 2 ZPO). Das Gericht prüft, ob eine vorherige Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegt (im Titel oder in einem gesonderten Beschluss) und ob der Schuldner danach eine Zuwiderhandlung begangen hat. Bestreitet der Schuldner eine Zuwiderhandlung, muss ggf. Beweis erhoben werden. Zudem setzt die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ein Verschulden des Schuldners voraus, da § 890 ZPO strafähnlichen Charakter hat.BVerfG BeckRS 2017, 109868; NJW-RR 2007, 860, 861 f. Bei juristischen Personen (AG, GmbH, SE etc.) wird auf das Verschulden des Vertretungsorgans abgestellt, da dieser bei Nichtzahlung des Ordnungsgeldes in Haft muss – das ist verfassungsgemäß.BVerfG BeckRS 2017, 109868 (Rn. 29 ff.). Steht eine schuldhafte Zuwiderhandlung fest, verbietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Haft als primäres Mittel zu verhängen.Vgl. BVerfG NJW 2018, 531, 533. Primäres Mittel ist also das Ordnungsgeld. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt durch Beschluss. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 5 und 250 000 € pro Zuwiderhandlung (§ 890 Abs. 1 S. 2 ZPO). Es kann bei jeder neuen Zuwiderhandlung erneut verhängt werden. Das beigetriebene Ordnungsgeld erhält der Staat.

Beispiel

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Lothar (der Vater von Mona) ist Vorstand einer Aktiengesellschaft. Aufgrund der Klage eines Mitkonkurrenten wird die AG vom LG Köln dazu verurteilt, eine bestimmte Werbeaussage auf ihrer Website zu unterlassen. In dem Urteil wird sogleich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO). Das Urteil wird der AG nebst Klausel zugestellt (§ 750 Abs. 1 ZPO). Drei Wochen später beantragt der Anwalt des Mitkonkurrenten beim Prozessgericht erster Instanz, die AG zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in angemessener Höhe zu verurteilen, weil die AG erneut gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat (was stimmt). Das LG Köln setzt daraufhin durch Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 000 € gegen die AG fest, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung für je 250 € einen Tag Ordnungshaft (zu vollziehen an Vorstand Lothar). Da die AG insolvent ist, kann sie das Ordnungsgeld in Höhe von 50 000 € nicht zahlen. Nun muss Lothar für 200 Tage ins Gefängnis.

Vgl. BVerfG BeckRS 2017, 109868 (die Haft wurde auf 100 Tage reduziert).

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