Zivilprozessordnung

Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

G. Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

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Das Europäische Zivilprozessrecht hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung genommen. Die zahlreichen Verordnungen zu spezifischen Bereichen des Erkenntnisverfahrens spiegeln dies deutlich wider (näher Rn. 3). Mit der Europäischen Kontenpfändungsverordnung wird erstmals ein grenzüberschreitendes Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb der EU geregelt.

Näher Wolber IWRZ 2017, 5. Diese Neuerungen gilt es vorzustellen.

I. Grundlagen

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Die EUKoPfVO ist am 18.1.2017 in Kraft getreten. Ihr langer Titel lautet etwas sperrig: „Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen“. Damit ist fast alles gesagt. Ziel der EUKoPfVO ist es, die spätere Zwangsvollstreckung durch vorläufige Kontenpfändung zu sichern. Auch ein Gläubiger, der noch keinen Titel hat, kann dieses Verfahren betreiben, muss aber dann einige Besonderheiten beachten. Das Verfahren ist auf Überraschung des Schuldners angelegt; der Beschluss ergeht ohne Anhörung. Wer schon ein wenig Europarecht gelernt hat, weiß, dass eine EU-Verordnung stets unmittelbar (in den derzeit 28 Mitgliedstaaten) gilt (im Gegensatz zur Richtlinie, die noch umgesetzt werden muss). Die EUKoPfVO gilt daher unmittelbar in Deutschland. Sie besteht aus 54 Artikeln. Der deutsche Gesetzgeber hat lediglich in den §§ 946–959 ZPO kleinere Lücken zur Durchführung der VO gefüllt. Die systematische Stellung passt gut, weil die vorläufige Kontenpfändung eine Art „europäischer Arrest“ ist; das Konto wird lediglich „eingefroren“ (keine Auskehr des Erlöses).

Vgl. Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1671.

II. Voraussetzungen und Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung

1. Antrag

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Erster Schritt ist, dass der Gläubiger beim zuständigen (inländischen) Gericht einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (im EU-Ausland) stellt. Er muss ein bestimmtes Formblatt verwenden (Art. 8 Abs. 1 EuKoPfVO). Darin hat er Angaben zum Gericht, zum Gläubiger und Schuldner, zur Geldforderung sowie (falls bekannt) zum ausländischen Bankkonto zu machen. Falls der Gläubiger kein ausländisches Konto kennt, kann er im selben Formular gem. Art. 14 EuKoPfVO die Einholung von Informationen hierzu beantragen; das wird dann von der Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats erledigt (in Deutschland ist es das Bundesamt für Justiz = BfJ).

Vgl. Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1679. Er darf den Antrag auf vorläufige Kontenpfändung nur einmal stellen und nicht parallel bei verschiedenen Gerichten (Art. 16 EuKoPfVO).

2. Zuständiges Gericht

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Welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, hängt davon ab, ob der Gläubiger schon einen Vollstreckungstitel hat oder nicht. Hat er bereits einen Titel, ist dieses Gericht auch für die Kontenpfändung zuständig (Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO). Hat der Gläubiger noch keinen Titel für seine Geldforderung, ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre (Art. 6 Abs. 1 EuKoPfVO). Diesbezüglich verweist § 946 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die §§ 943, 944 ZPO, so dass es in Deutschland wiederum darauf ankommt, ob die Hauptsache bereits anhängig ist oder nicht. Ist sie bereits anhängig, ist dieses Gericht auch für den Beschluss der vorläufigen Kontenpfändung zuständig. Ist die Hauptsache noch nicht anhängig, ist jedes Gericht zuständig, wo die Hauptsacheklage möglich wäre.

BeckOK-Kreutz ZPO § 946 Rn. 3. Ist der Schuldner ein Verbraucher, darf der Antrag aber nur an seinem Wohnsitzgericht gestellt werden (Art. 6 Abs. 2 EuKoPfVO).

3. Verfahren und Entscheidung

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Das Gericht spricht die vorläufige Kontenpfändung nur aus, wenn die Anforderungen der EuKoPfVO erfüllt sind. Der Gläubiger muss das Formular vollständig ausgefüllt haben und zudem (präsente) Beweismittel vorgelegt haben, die seinen materiellen Anspruch sowie eine besondere Dringlichkeit belegen (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 EuKoPfVO). Als Beweismittel ist auch die eidesstattliche Versicherung erlaubt (§ 947 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren läuft schriftlich (vgl. Art. 9 EuKoPfVO). Der Schuldner wird nicht gehört (Art. 11 EuKoPfVO), um zu vereiteln, dass er sein ausländisches Konto leer räumt. Da Eile geboten ist, muss das Gericht unverzüglich über den Antrag entscheiden (Art. 17 Abs. 2 EuKoPfVO). Unverzüglich heißt 10 Tage bei Nichtvorliegen eines Titels bzw. 5 Tage bei Existenz eines Titels (Art. 18 EuKoPfVO). Ist der Antrag zulässig und begründet, erlässt das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung per Formblatt (zum Inhalt: Art. 19 Abs. 1 EuKoPfVO). Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Verfahrens zu verhindern, müssen Gläubiger ohne Titel vor Erlass des Beschlusses Sicherheit leisten (Art. 12 Abs. 1 EuKoPfVO). Zudem müssen sie innerhalb von 30 Tage nach Antrag bzw. 14 Tage nach dem gerichtlichen Beschluss das Hauptsacheverfahren einleiten (Art. 10 Abs. 1 EuKoPfVO). Andernfalls widerruft das Gericht seinen Beschluss der vorläufigen Kontenpfändung (Art. 10 Abs. 2 EuKoPfVO). Gegen den Beschluss der vorläufigen Kontenpfändung gibt es für den Schuldner den Rechtsbehelf aus Art. 33 EuKoPfVO.

4. Vollziehung

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Die Vollziehung der vorläufigen Kontenpfändung richtet sich nach den Regeln des Vollstreckungs-Mitgliedstaats (Art. 23 Abs. 1 EuKoPfVO). Hier sind Kenntnisse des spanischen, portugiesischen, polnischen, ungarischen, italienischen, französischen, niederländischen etc. Rechts gefragt. Wird in Deutschland vollstreckt, verweist § 950 ZPO auf das 8. Buch und § 930 Abs. 1 S. 2 ZPO. Das bedeutet, dass die Vollziehung durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner erfolgt

Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1686. und in Wirkung und Rang dem Arrestpfandrecht entspricht. Gegen die Vollziehung steht dem Schuldner der Rechtsbehelf aus Art. 34 EuKoPfVO zu.

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