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Verwaltungsprozessrecht - Prozessfähigkeit im Verwaltungsprozess

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Verwaltungsprozessrecht

Prozessfähigkeit im Verwaltungsprozess

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VI. Prozessfähigkeit

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Um Prozesshandlungen (z.B. Klageerhebung) selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam vor- oder entgegennehmen zu können, muss der jeweilige Beteiligte (Rn. 225 ff.) prozessfähig sein. I.d.S. fähig zur Vor- bzw. Entgegennahme von Verfahrenshandlungen sind:

Zum gesamten Folgenden siehe Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 21 Rn. 153 ff.; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 47; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 12 Rn. 24 ff.; Kopp/Schenke VwGO § 62 Rn. 14 f., 17; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 11; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 477 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozeßrecht Rn. 98 ff.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 217 f.

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die nach bürgerlichem Recht (§§ 2, 104 ff. BGB) voll Geschäftsfähigen, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO;

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die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen (z.B. §§ 112 f. BGB) oder öffentlichen Rechts (z.B. § 80 AufenthG, § 10 FeV, § 5 RelKErzG) für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Darüber hinaus ist die Prozessfähigkeit nach h.M.

Siehe die Nachweise bei Kopp/Schenke VwGO § 62 Rn. 6. auch in allen sonstigen Fällen der Grundrechtsmündigkeit von Minderjährigen, d.h. deren Fähigkeit zur selbstständigen Grundrechtsausübung, zu bejahen. Insofern wird mitunter in Bezug auf persönlichkeitsrechtsgeprägte Grundrechte (z.B. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG) auf die tatsächliche Einsichtsfähigkeit – und nicht wie bei solchen mit vermögensrechtlichem Charakter (z.B. Art. 14 Abs. 1 GG) auf die §§ 104 ff. BGB analog – abgestellt.Näher dazu: Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 23, 586 m.w.N.

Hinweis

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„Die Prozessfähigkeit ist die ‚prozessuale Handlungsfähigkeit.‘“

Hufen Verwaltungsprozessrecht § 12 Rn. 24. Es gilt der „Grundsatz: Prozeßfähig ist, wer geschäftsfähig ist“.Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozeßrecht Rn. 98. Kurzfall hierzu bei Wienbracke VR 2015, 93 (96).

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Im Fall der rechtlichen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) richtet sich die Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 2 VwGO, im Fall der Pflegschaft (§§ 1911 ff. BGB) nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 53 ZPO und bzgl. Ausländern nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 55 ZPO.

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Fehlt es einer natürlichen Person an der Prozessfähigkeit (nicht jeder Beteiligungsfähige ist auch prozessfähig), so handelt für sie ihr gesetzlicher Vertreter (z.B. die Eltern eines minderjährigen Kindes, § 1629 Abs. 1 BGB) bzw. ein Prozesspfleger, § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 ZPO.

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Für die als solche nicht prozessfähigen Vereinigungen – über die Fälle des § 61 Nr. 2 VwGO (Rn. 233) hinaus erfasst dieser Begriff im vorliegenden Zusammenhang auch juristische Personen (§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO) – sowie für Behörden handeln nach § 62 Abs. 3 VwGO ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. So wird beispielsweise der Bund i.d.R. durch den zuständigen Bundesminister, ein Land durch den zuständigen Landesminister, eine Gemeinde entsprechend der jeweiligen Gemeindeordnung durch ihren Bürgermeister (z.B. gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GO NRW; siehe Übungsfälle Nr. 3 bis 6) und eine Behörde durch ihren Vorstand vertreten; ferner siehe etwa § 78 Abs. 1 S. 1 AktG zum Vorstand der AG und § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG zum Geschäftsführer der GmbH.

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Prozesshandlungen, die von oder gegenüber einem Prozessunfähigen vorgenommen werden, sind unwirksam. Die von einem prozessunfähigen Kläger

Demgegenüber siehe zur Prozessunfähigkeit des Beklagten einerseits Hufen Verwaltungsprozessrecht § 12 Rn. 25 („Die Prozessunfähigkeit […] auf Beklagtenseite [lässt] die Zulässigkeit der Klage unberührt“) und andererseits Kopp/Schenke VwGO § 62 Rn. 16 („Bei fehlender Prozessfähigkeit des […] Bekl. […] muss das Gericht die Klage als unzulässig abweisen“, allerdings mit Hinweis auf die Bestellung eines Prozesspflegers durch das Gericht; dazu s.o. Rn. 244). erhobene Klage ist unzulässig. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass eine zunächst fehlende Prozessfähigkeit dadurch geheilt wird, dass entweder der gesetzliche Vertreter oder der zuvor Prozessunfähige nach Erlangung der Prozessfähigkeit die betreffende Prozesshandlung – ggf. konkludent (z.B. durch rügelose Fortsetzung des Verfahrens) – nachträglich genehmigt und diese dadurch mit Rückwirkung (ex tunc), d.h. bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme, wirksam wird. Im Streit um die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist dieser insoweit stets als prozessfähig zu behandeln.

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