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VII. Postulationsfähigkeit
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Die Befugnis, den Rechtsstreit selbst – und nicht durch einen Prozessvertreter (Bevollmächtigten) – führen, d.h. Prozesshandlungen vornehmen zu können (z.B. Stellen von Anträgen), steht vor dem VG den Beteiligten zu („Selbstvertretungsrecht“
Kopp/Schenke VwGO § 67 Rn. 5.), § 67 Abs. 1 VwGO.Zum gesamten Folgenden siehe Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 21 Rn. 155; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 48; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 12 Rn. 27; Kopp/Schenke VwGO § 62 Rn. 28; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 11 Rn. 2, 4; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 483 f.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 102 ff.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 219 f. Die Beteiligten „können“ sich vor dem VG namentlich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 S. 1 VwGO), sie „müssen“ es aber nicht. Anders hingegen vor dem OVG und dem BVerwG. Dort „müssen“ sich die Beteiligten (Rn. 225 ff.) jeweils grundsätzlich (Ausnahme: PKH-Verfahren) durch ProzessbevollmächtigteZum hiervon zu unterscheidenden Beistand, der die Beteiligten lediglich unterstützt, aber keine Vertretungsbefugnis hat, siehe § 67 Abs. 7 VwGO. vertreten lassen, § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO (Anwalts- bzw. Vertretungszwang).Hinweis
„Grundsätzlich ist jeder Prozessfähige im Verwaltungsprozess auch postulationsfähig.“
Hufen Verwaltungsprozessrecht § 12 Rn. 27. Vgl. auch Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 48.