Inhaltsverzeichnis
4. (Nichtigkeits-)Feststellungsklage
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Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist dann begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis (Rn. 205) besteht (positive Feststellungsklage) bzw. nicht besteht (negative Feststellungsklage); s. auch Übungsfall Nr. 6.Hierzu sowie zum gesamten Folgenden s. Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 30 Rn. 72 f.; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 127; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 24 Rn. 16, § 29 Rn. 2 ff., 10 ff.; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 943; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 350 f.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 429 ff. Welcher Beurteilungszeitpunkt insofern maßgeblich ist, richtet sich danach, ob jeweils ein vergangenes, gegenwärtiges oder zukünftiges Rechtsverhältnis in Frage steht.
Beispiel
TenorierungsbeispielNach Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 943.
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf unentgeltliche Übereignung des Grundstücks Flst. Nr. 47/11 durch den Kläger hat.“
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Die Begründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (str.) nichtig ist.So Hufen Verwaltungsprozessrecht § 24 Rn. 16 unter Hinweis darauf, dass „ein ursprünglich nichtiger Verwaltungsakt […] auch durch Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht […] wirksam werden“ kann. A.A. Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 943: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Hufen a.a.O. § 29 Rn. 12 fordert analog § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zudem, dass der Kläger durch die tatsächlichen Wirkungen (vgl. Rn. 131) des nichtigen und damit gem. § 43 Abs. 3 (L-)VwVfG unwirksamen Verwaltungsakts in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen ist – wobei die Nichtigkeit allerdings nicht auf einer klägerschützenden Norm beruhen müsse. Die Frage, ob der jeweilige Verwaltungsakt nichtig ist, bemisst sich nach § 44 VwVfGHierzu s. im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“ Rn. 270 ff. (bei Verwaltungsakten von Bundesbehörden) bzw. § 44 L-VwVfG (bei Verwaltungsakten von Landesbehörden etc.), sofern im konkreten Fall keine Spezialvorschrift einschlägig ist.
Beispiel
TenorierungsbeispielNach Tettinger/Wahrendorf Verwaltungsprozeßrecht § 19 Rn. 15.
„Es wird festgestellt, dass die dem Kläger am … erteilte Baugenehmigung nichtig ist.“