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Strafrecht Besonderer Teil 3 - III. Qualifikation, § 315d Abs. 2

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Strafrecht Besonderer Teil 3

III. Qualifikation, § 315d Abs. 2

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§ 315d Abs. 2 ist eine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 2 und 3. Der Täter muss hier durch die Teilnahme am Rennen oder durch das „Rennen gegen sich selbst“ eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine Sache von bedeutendem Wert geschaffen haben. Abs. 2 ist also dem § 315c Abs. 1 nachgebildet. Alle Probleme, die wir dort kennen gelernt haben, können in einer Klausur auch hier – sowie teilweise auch in § 315d Abs. 5 – auftreten. Da wir uns damit bereits beschäftigt haben, dienen die nachfolgenden Ausführungen nur der Wiederholung:

Zunächst müssen Sie prüfen, ob die verursachte Gefahr eine „konkrete“ Gefahr ist, also ein Zustand, bei dem es nur noch vom rettenden Zufall abhängt, ob die Gefahr in einen Schaden umschlägt.

Diese Gefahr muss für einen „anderen“ bestanden haben. Hier stellt sich – wie bei § 315c Abs. 1 und i.ü. auch bei den Brandstiftungsdelikten – die Frage, ob anstiftende oder beihelfende Beifahrer, die durch einen Beinahe-Unfall gefährdet wurden, andere sein können. Dies ist streitig, lesen Sie hierzu bitte noch einmal unter den Rn. 32, 62, 200.

Das Auto als Tatmittel ist, auch wenn es nicht im Eigentum des Täters steht, nicht geschützt.

Die Gefahr muss „durch“ die Tathandlung des Grunddelikts entstanden sein. Zu prüfen sind also Kausalität und der gefahrspezifische Zusammenhang. Letzterer kann problematisch sein, wenn der Beifahrer sich in Kenntnis des Risikos eines Rennens in das Auto setzt. Ebenso wie bei § 315c Abs. 1 müssen Sie dann eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ansprechen, die aber meist abzulehnen sein wird, da der Beifahrer in der Regel keine Tatherrschaft hat.

Sofern Sie die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ablehnen, müssen Sie nachfolgend in der Rechtswidrigkeit klären, ob nicht eine rechtfertigende Einwilligung des Beifahrers denkbar wäre (lesen Sie auch hierzu erneut Rn. 65). § 315d Abs. 1, 2 schützt zum einen die Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen die Individualrechtsgüter Leib, Leben, Eigentum. Ebenso wie bei § 315c Abs. 1 kann vertreten werden, dass aufgrund des Universalrechtsguts eine Einwilligung nicht möglich ist. Denkbar wäre aber auch, ebenso wie bei § 315c Abs. 1, den Erfolgsunwert der Gefährdung von Leib oder Leben über die Einwilligung entfallen zu lassen und den Erfolgsunwert, der in der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs liegt, über § 315d Abs. 1 zu bestrafen.

Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 15.

Der Vorsatz des Täters muss sich nicht auf einen Schaden, sondern nur auf die konkrete Gefahr beziehen. Fehlt der Gefährdungsvorsatz, dann greift Abs. 4.

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