Inhaltsverzeichnis
A. Überblick
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Die Rechtspflegedelikte schützen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und sind an verschiedenen Stellen im StGB geregelt. Zu Ihnen zählen die Aussagedelikte gem. §§ 153 ff., die falsche Verdächtigung gem. § 164, das Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d sowie die Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a.
Die Aussagedelikte gem. §§ 153 ff. schützen die staatliche Rechtspflege vor einer fehlerhaften Wahrheitsfindung durch falsche Aussagen oder falsche Versicherungen an Eides Statt.
Die falsche Verdächtigung gem. § 164 schützt nach h.M.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 665. sowohl die innerstaatliche Rechtspflege gegen Irreführung und unbegründete Inanspruchnahme als auch den Einzelnen vor einem ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungsverfahren oder sonstigen Maßnahmen hoheitlicher Art. Das Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d schützt die Strafrechtspflege vor der unberechtigten Inanspruchnahme.
Die Strafvereitelung gem. § 258 schützt die innerstaatliche Strafrechtspflege vor den Angriffen durch jedermann (mit Ausnahme des Täters selber, der sich nicht nach § 258 strafbar machen kann) und gem. § 258a vor den Angriffen durch einen Amtsträger.