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Strafrecht Besonderer Teil 3 - Brandstiftungsdelikte - Überblick

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Strafrecht Besonderer Teil 3

Brandstiftungsdelikte - Überblick

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A. Überblick

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Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des StGB in §§ 306 bis 306 f geregelt. Die geschützten Rechtsgüter differieren innerhalb der jeweiligen Normen. So wird § 306 als Spezialfall der Sachbeschädigung angesehen, so dass das geschützte Rechtsgut das Eigentum ist. Bei § 306a Abs. 2 muss durch die Brandlegung ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein, so dass geschütztes Rechtsgut auch die körperliche Integrität ist. Den Brandstiftungsdelikten gemein ist jedoch, dass sie durch die Verwendung des Tatmittels „Feuer“ und die sich daraus ergebende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit geprägt sind.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_3/Rz_955S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Rz_955Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1043. Die Brandstiftungsdelikte mögen auf den ersten Blick verwirrend sein. Beim genauen Lesen ergibt sich jedoch folgende, systematische Struktur:

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Lesen Sie zunächst die nebenstehenden Normen und verschaffen Sie sich einen Eindruck. Versuchen Sie dabei die Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszufinden.

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Die §§ 306, 306a Abs. 1 und 306a Abs. 2 sind nach herrschender Auffassung selbstständig nebeneinander stehende Grunddelikte, auch wenn die Terminologie „Brandstiftung“ in § 306 und „schwere Brandstiftung“ in § 306a darauf hindeuten könnte, dass § 306a eine Qualifikation zu § 306 ist. § 306 schützt Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Inbrandsetzung für den Täter fremd sind. Im Gegensatz dazu sind bei § 306a die Eigentumsverhältnisse nach überwiegender Auffassung irrelevant.

§ 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches bestimmte, auch im Eigentum des Täters stehende Räumlichkeiten generell vor dem Inbrandsetzen schützt. Bei § 306a Abs. 2 muss zusätzlich die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eingetreten sein.

§ 306b Abs. 1 ist, ebenso wie § 306c eine Erfolgsqualifikation zu §§ 306 und 306a (§ 306c verweist als Grunddelikt zusätzlich auf § 306b).

§ 306b Abs. 2 hingegen ist eine Qualifikation zu § 306a.

Die fahrlässige Brandstiftung ist in § 306d unter Strafe gestellt.

§ 306e eröffnet dem Richter die Möglichkeit, die Strafe für den Täter zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen, wenn dieser „tätige Reue“ übt. Diese Vorschrift ist ein besonderer Strafaufhebungs- bzw. Milderungsgrund.

Expertentipp

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Bei den Brandstiftungsdelikten sollten Sie sich in der Regel von „unten nach oben“ durcharbeiten, also zunächst mit der Prüfung des § 306 beginnen, danach dann das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 306a Abs. 1 und schließlich das konkrete Gefährdungsdelikt des § 306a Abs. 2 prüfen. Sofern § 306 offensichtlich mangels Fremdheit nicht in Betracht kommt, reicht eine kurze diesbezügliche Feststellung aus: „Eine Strafbarkeit gem. § 306 scheidet aus, da sich das Gebäude im Eigentum des Täters A befand“.
Nach den Grunddelikten können Sie dann die (Erfolgs-) Qualifikationen prüfen. Sofern es in den Grunddelikten keine zu diskutierenden Probleme gibt, was selten der Fall sein dürfte, können Sie das jeweilige Grunddelikt natürlich wie immer auch zusammen mit den (Erfolgs-) Qualifikationen prüfen.

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