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Strafrecht Besonderer Teil 2 - (7) Verwendung einer wie auch immer erlangten Karte durch den Berechtigten oder durch einen Nichtberechtigten im POZ-Verfahren

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Strafrecht Besonderer Teil 2

(7) Verwendung einer wie auch immer erlangten Karte durch den Berechtigten oder durch einen Nichtberechtigten im POZ-Verfahren

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Im POZ-Verfahren fehlt es an dem Garantieversprechen, weswegen der Händler keinen Anspruch gegenüber der Bank erhält. Hier täuscht der Täter durch Unterschreiben der an der Kasse gefertigten Einzugsermächtigung bereits über seine Berechtigung, sofern es nicht der Kontoinhaber ist bzw. wenn es der Kontoinhaber ist über die Deckung seines Kontos und damit über seine Zahlungsfähigkeit respektive -willigkeit. Kann die Lastschrift nicht eingelöst werden, trägt der Händler das Risiko der Uneinbringbarkeit, weswegen die Mitarbeitenden an der Kasse auch eine entsprechend Vorstellung bzgl. der Berechtigung und der Kontendeckung haben.

Es liegt damit eine Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 vor.Rengier Strafrecht BT I § 14 Rn. 47. Eine Strafbarkeit gem. § 263a Abs. 1 scheidet aus, da nicht das Verwenden der Daten, sondern zuvor die Erteilung einer (nicht gedeckten) Lastschriftermächtigung den Schaden verursacht.

Anders hat das OLG Rostock aber den Fall beim Bezahlen an einer SB-Kasse beurteilt:

Beispiel

A bezahlt an einer SB Kasse eines Möbelherstellers mit seiner EC-Karte, obwohl sein Konto nicht gedeckt ist. Bei einem Kaufpreis von unter 100 € kann per Lastschrift bezahlt werden. Die Kasse macht darauf aufmerksam, dass A eine Lastschiftermächtigung mit Unterschrift und Drücken des OK-Buttons erteilt. Mit der Ware und dem Kassenbon verlässt A das Geschäft.

Das OLGOLG Rostock FD-StrafR 2019, 419527. hat darauf abgestellt, dass ein fiktiver Kassierer nur das prüfen würde, was die Kasse auch prüft, es hat mithin eine eingeschränkte Prüfungskompetenz des Kassierers unterstellt. Dem ist in der Lit. unter Hinweis auf die Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 bei Bezahlvorgängen an Kassen, die mit Mitarbeitenden besetzt sind, widersprochen.Rengier Strafrecht BT I § 14 Rn. 52a.

Expertentipp

In all den vorgenannten Fällen ist auch immer die Strafbarkeit des Täters durch das Erlangen der Karte – z.B. §§ 242, 246, 253, 255 oder 249 – zu prüfen. Darüber hinaus kommen die §§ 242, 246 durch das Herausnehmen des Geldes in den Bankautomatenfällen sowie §§ 266, 266b durch das (abredewidrige) Verwenden der Karte in Betracht. Auf § 266b werden wir unter Rn. 729 noch zu sprechen kommen. Gelegentlich kommt auch – wie wir gesehen haben – schon eine Strafbarkeit gem. § 263 in Betracht, so dass § 263a entweder gar nicht verwirklicht ist oder zurücktritt.

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