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Nach h.M. sollen in den Fällen, in denen der Nichtberechtigte eine Karte im POS-Verfahren nebst PIN zur Zahlung einer Vertragsschuld einsetzt, dieselben Grundsätze gelten wie in den zuvor geschilderten Verfahren vor einem Bankautomaten.Joecks/Jäger § 263a Rn. 35.
Hat also der Täter die Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt, liegt nach der betrugsspezifischen Auslegung ein unbefugtes Verwenden vor.
Allerdings wird nicht der Mitarbeitende an der Kasse getäuscht, da dessen Arbeitgeber aufgrund des Garantieversprechens der Bank gegenüber dem Händler als Vertragspartner keinen Schaden erleidet. Entsprechend kann es ihm auch gleichgültig sein, ob der Berechtigte oder ein Nichtberechtigter die Karte verwendet. Der Schaden entsteht erneut bei der Bank, so das auf einen fiktiven Bankmitarbeiter abzustellen ist, der im Fall der PIN-Eingabe die Berechtigung überprüfen würde. Über eben diese Berechtigung wird getäuscht.LK-Tiedemann-Valerius § 263a Rn. 52; BeckOK StGB-Schmidt § 263a Rn. 29, a.A. Rengier Strafrecht BT I § 14 Rn. 45.
Verwendet ein Nichtberechtigter eine Karte im POS-Verfahren kontaktlos ohne PIN, dann scheidet nach h.M. eine Strafbarkeit gem. § 263a ausOLG Hamm NStZ 2020, 673.. Bei diesem Verfahren wird auf eine Authentifizierung des Berechtigten verzichtet. Dementsprechend würde auch ein fiktiver Bankangestellter sich über die Berechtigung keine Gedanken machen. Der Händler denkt aufgrund des erneut abgegeben Garantieversprechens ebenfalls nicht über die Berechtigung nach, so dass eine unbefugte Verwendung nicht in Betracht kommt. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die computerspezifische Auslegung. Lediglich die subjektive Auslegung könnte zu einem anderen Ergebnis gelangen.