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Strafrecht Besonderer Teil 2 - (3) Verwendung einer Kreditkarte durch den Nichtberechtigten beim Online-Einkauf

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Strafrecht Besonderer Teil 2

(3) Verwendung einer Kreditkarte durch den Nichtberechtigten beim Online-Einkauf

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In den vorgenannten Fällen macht es keinen Unterschied, ob der Täter am Bankautomaten eine Giro-Karte oder eine Kreditkarte verwendet. Auch mit einer Kreditkarte kann unter Eingabe des PIN Geld abgehoben werden. Darüber hinaus ermöglicht die Kreditkarte aber auch Online-Einkäufe von Waren, Eintrittskarten etc. Zunehmend wird bei diesen Einkäufen eine Authentifizierung des Karteninhabers verlangt, z.B. durch Eingabe einer per SMS übersandten TAN oder durch Freigabe einer PhotoTAN mittels einer App. Ist es dem Täter möglich, sich derartig zu identifizieren, dann gelten dieselben Grundsätze wie beim Abheben von Bargeld unter Verwendung einer PIN. Gelegentlich kann es aber auch noch vorkommen, dass beim Online-Einkauf nur die Daten abgefragt werden, die unmittelbar der Karte zu entnehmen sind. Dazu nachfolgendes Beispiel:

Beispiel

A hat bei verschiedenen Opfern deren Kreditkarten entwendet und kauft nun online bei der Deutschen Bahn Zugtickets. Eine Kundenauthentifizierung fand zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt. Die Deutsche Bahn belastet anschließend die Konten der Karteninhaber, die allerdings später der Abbuchung widersprechen, so dass anschließend eine Gutschrift der Beträge erfolgt. Ob A tatsächlich an den jeweiligen Tagen mit der Bahn gefahren ist, lässt sich nicht mehr feststellen.OLG Düsseldorf NStZ 2021, 369.

Hier hat A nach der computerspezifischen Auslegung nicht unbefugt gehandelt, da die Befugnis des Verwenders vom Programm nicht abgefragt wird und damit keinen Niederschlag im Programm gefunden hat.

Die betrugsspezifische Auslegung würde danach fragen, ob die Verwendung der Daten ein täuschungsähnliches Verhalten darstellen würde. Hätte A diese Daten beim Kauf gegenüber einem Mitarbeiter des Unternehmens verwendet, so hätte er konkludent behauptet, berechtigter Karteninhaber zu sein. Da er dies tatsächlich nicht ist, liegt ein täuschungsäquivalentes Verhalten und damit eine unbefugte Verwendung vor.

Problematisch könnte im vorliegenden Fall der Schaden sein, da nicht feststeht, ob die Leistungen der Bahn auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Sie wurden aber durch die Bahn bereitgestellt, Zudem ermöglichte das Ticket den jederzeitigen Zugriff auf die vertraglich vereinbarte Leistung, ohne dass die entsprechende Gegenleistung erbracht wurde. Von daher kann der Schaden in Höhe des Ticket Preises bejaht werden.

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