Inhaltsverzeichnis
F. Konkurrenzen
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§ 244 verdrängt als Qualifikation den einfachen Diebstahl – auch den einfachen Diebstahl in einem besonders schweren Fall. § 244a verdrängt wiederum als Qualifikation den einfachen Bandendiebstahl.
Expertentipp
Aufgrund der Vielzahl der aufgezeigten Probleme sollten Sie sich in der Klausur aber „von unten nach oben“ durcharbeiten und am Ende das Konkurrenzverhältnis darstellen. Würden Sie direkt mit § 244a beginnen, müssten Sie innerhalb dieser Norm zu viele Voraussetzungen parallel prüfen, was das Risiko der „Verzettelung“ birgt.
211
Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie bei einem Diebstahl gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ist zumeist ein Hausfriedensbruch gem. § 123 mitverwirklicht, der nach überwiegender Auffassung aber in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) zurücktritt. Gleiches gilt für eine mitverwirklichte Sachbeschädigung gem. § 303, sofern Bestohlener und Eigentümer der beschädigten Sache identisch sind. Andernfalls stehen die Taten in Tateinheit.Joecks/Jäger § 243 Rn. 61; für generelle Tateinheit BGH NStZ 2001, 642.