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E. Schwerer Bandendiebstahl, § 244a
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Der schwere Bandendiebstahl kombiniert den Bandendiebstahl mit den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 S. 2 bzw. dem Wohnungseinbruchsdiebstahl oder dem Diebstahl mit Waffen u.Ä. Er ist eine Qualifikation zu § 244 Abs. 1 Nr. 2.