Strafrecht Besonderer Teil 2

Raub mit Todesfolge, § 251

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K. Raub mit Todesfolge, § 251

327

Der Raub mit Todesfolge ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Als solches setzt es zunächst die Verwirklichung des Grundtatbestandes voraus. Dieser Grundtatbestand ist zum einen der Raub gemäß § 249 , zum anderen aber auch – aufgrund der jeweiligen Verweisungen – die §§ 252 und 255. Die Erfolgsqualifikation verknüpft nun das Grunddelikt mit einer schweren Folge, welche bei § 251 im Tod eines anderen Menschen besteht.

Expertentipp

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Nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie an dieser Stelle die Erfolgsqualifikationen, die Ihnen bereits bekannt sind.

Hinweis

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Erfolgsqualifizierte Delikte dürften Ihnen auch schon an anderen Stellen im StGB begegnet sein, so z.B. bei den Körperverletzungsdelikten mit § 227, den Tötungsdelikten mit § 221 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, bei der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4.

328

Sie können die Erfolgsqualifikation wie die Qualifikation auch getrennt vom Grunddelikt prüfen. Dann prüfen Sie zunächst sämtliche Voraussetzungen des Grunddelikts und nachfolgend sämtliche Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation. Eleganter ist jedoch zumeist die gemeinsame Prüfung der Voraussetzungen. Der Aufbau des § 251 sieht dann wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Raub mit Todesfolge, § 251

I.

Tatbestand des Grunddelikts, hier §§ 249, 252, 255

 

 

1.

Objektiver Tatbestand

 

 

2.

Subjektiver Tatbestand

 

II.

Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation, hier § 251

 

 

1.

Eintritt der Folge: Tod

 

 

2.

Kausalität zwischen Grunddelikt und Folge

 

 

3.

Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge

 

 

 

 

Anknüpfungspunkt

Rn. 334

 

 

 

Unterbrechung durch eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers

Rn. 337

 

 

 

Versuch und Rücktritt

Rn. 347

 

4.

Leichtfertigkeit gemäß § 251 (üblicherweise reicht Fahrlässigkeit gemäß § 18)

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

329

Das Besondere bei Erfolgsqualifikationen ist, dass üblicherweise gemäß § 18 Fahrlässigkeit – bei § 251 „Leichtfertigkeit“ – hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge ausreicht. Da hinsichtlich des Grunddeliktes Vorsatz vorliegen muss, bezeichnet man Erfolgsqualifikationen auch als Mischdelikte, die gleichwohl gemäß §§ 11 Abs. 2, 18 als Vorsatzdelikte behandelt werden. Dies hat Auswirkungen auf die Versuchsstrafbarkeit und einen eventuell möglichen Rücktritt sowie die Beteiligung. Beides werden wir nachfolgend ausführlich erörtern.

I. Tatbestand

1. Eintritt der Folge

330

Die Folge besteht bei § 251 in dem Tod eines anderen Menschen. Wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3 sind nach überwiegender Auffassung Tatbeteiligte keine anderen Menschen i.S.d. Vorschrift.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 387.

331

Auch ist es erneut nicht erforderlich, dass der Getötete der Gewahrsamsinhaber bzw. der von dem Nötigungsmittel Betroffene ist. Der Getötete kann auch ein unbeteiligter Dritter sein.

2. Kausalität

332

Die Kausalität bereitet in der gutachterlichen Prüfung zumeist keinerlei Schwierigkeiten. Sie ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel zu bejahen, wenn das Grunddelikt nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Folge in ihrer konkreten Gestalt entfiele.

3. Unmittelbarkeitszusammenhang

333

Im tödlichen Ausgang muss sich stets die dem Raub anhaftende Gefahr für das Leben anderer verwirklicht haben. Wie schon bei § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3 ausgeführt, sind die Überlegungen, die beim Unmittelbarkeitszusammenhang angestellt werden, deckungsgleich mit jenen, die bei der objektiven Zurechnung erfolgen.

334

Wie bei § 250 auch, ist jedoch der Anknüpfungspunkt für diesen Unmittelbarkeitszusammenhang umstritten.

335

Überwiegend wird angenommen, dass sich in der Todesfolge die „raubspezifische“ Gefahr niedergeschlagen haben muss. Schließlich gebe es nur „Raub mit Todesfolge“ nicht aber „Diebstahl mit Todesfolge“. Diese Gefahr liegt dementsprechend in der Anwendung des Nötigungsmittels, nicht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Ebenso wenig wie § 250 Abs. 1 Nr. 1c verwirklicht ist, wenn der Täter dem Opfer ein lebenserhaltendes Medikament wegnimmt, ist dieser Auffassung zufolge § 251 verwirklicht, wenn das Opfer infolge dieser Wegnahme stirbt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 388; BGH NStZ 2001, 534.

336

Nach Ansicht der Gegenauffassung soll als Anknüpfungspunkt auch die Diebstahlshandlung in Betracht kommen, da auch diese Bestandteil des Raubes ist.

Herzberg JZ 2007, 616; Lackner/Kühl § 251 Rn. 1.

Für den inneren Zusammenhang reicht es allerding aus, wenn das Opfer infolge der Drohung oder Gewaltanwendung an einem Schock stirbt.

Beispiel

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A und B dringen mit Sturmhauben maskiert, bewaffnet und schwarz gekleidet in die Wohnung der 82 Jahre alten Eheleute X und Y ein. Nachdem sie X überwältigt und gefesselt haben, treffen sie in der Wohnung auf die schwer asthmakranke Y, die von den Tätern ins Wohnzimmer gedrängt und durch Vorhalten der Waffe zum Schweigen aufgefordert wird. Aufgrund des Schocks erleidet Y einen starken Asthmaanfall, an dessen Folgen sie verstirbt.

Hier waren die Gewalt gegenüber X und die Drohung gegenüber Y, also die Nötigungsmittel, die Ursache für den späteren Tod der Y. Es hat sich also im Tod die spezifische Gefährlichkeit der Raubmittel realisiert, weswegen der BGH

BGH NStZ 2015, 696. eine Strafbarkeit gem. § 251 bejaht hat.

337

Wie bei anderen Erfolgsqualifikationen, insbesondere dem § 227, kann auch bei § 251 fraglich sein, ob die Vorschrift anwendbar ist, wenn der Tod durch ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers eintritt. Klausurrelevant sind vor allem solche Fallgestaltungen, in denen das Opfer aus Angst vor der angedrohten oder bereits ausgeübten Gewalt einen Fluchtversuch unternimmt und bei diesem zu Tode kommt.

Beispiel

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A steht mit einem Baseballschläger bewaffnet vor B und fordert diesen auf, ihm Uhr und Portemonnaie herauszugeben. B, der befürchtet, A werde ihn auch nach Übergabe des Portemonnaies zusammenschlagen, da sich nur noch 50 Cent im Portemonnaie befinden, springt nach der Übergabe der Uhr aus lauter Panik aus einem im ersten Obergeschoss gelegenen Fenster. Dabei kommt er so unglücklich auf dem Boden auf, dass er sich das Genick bricht.

Hier liegt ein vollendeter schwerer Raub gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 vor. Die Todesfolge ist jedoch eingetreten, weil das Opfer aufgrund eines eigenen Entschlusses, aus dem Fenster zu springen, gestorben ist.

338

Lange Zeit war zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob die Verwirklichung des Grunddelikts, namentlich bei § 227, die Gefahr in sich trägt, dass das Opfer bei einem riskanten Ausweich- oder Fluchtverhalten zu Tode kommt. Von der Literatur wurde dies i.d.R. bejaht, da das Fluchtverhalten des Opfers eine instinktive Abwehrreaktion auf die Bedrohung durch den Täter sei. Inzwischen hat sich der BGH dieser Auffassung weitestgehend angeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter durch sein Verhalten das Opfer in die Enge getrieben hat, so dass von einer „eigenverantwortlichen“ Selbstgefährdung nicht mehr die Rede sein könne.

Wessels/Hettinger Strafrecht BT/1, Rn. 301 f. zu § 227 m.w.N.; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 388.

Beispiel

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Im obigen Fall kommt es also auf den psychischen Zustand des B an. Stellt sein Verhalten eine Überreaktion dar, würde jedenfalls der BGH den Unmittelbarkeitszusammenhang verneinen.

339

Da die schwere Folge durch die Tat eingetreten sein muss, ist zwischen Rechtsprechung und Literatur erneut umstritten, ob auch eine Handlung des Täters ausreicht, die dieser in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung vornimmt. Dazu ausführlich in Rn. 382.

4. Leichtfertigkeit

340

Expertentipp

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Lesen Sie diese Vorschrift!

Grundsätzlich reicht im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge bei den erfolgsqualifizierten Delikten Fahrlässigkeit gemäß § 18 aus.

341

In Anbetracht der erhöhten Strafandrohung verlangt § 251 hingegen Leichtfertigkeit. Die Leichtfertigkeit entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht.

Definition

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Definition: Leichtfertig

Leichtfertig handelt demnach, wer in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich ihm der Eintritt der Folge geradezu hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BGHSt 33, 66; 43, 158.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

342

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit bestehen keine Besonderheiten.

Bei der Schuld müssen Sie darauf achten, dass Sie – wie bei Fahrlässigkeitsdelikten sonst auch – den subjektiven Fahrlässigkeitsvorwurf prüfen. Beim subjektiven Fahrlässigkeitsvorwurf ist danach zu fragen, ob der Täter aufgrund seiner intellektuellen, physischen und psychischen Voraussetzungen in der Lage war, die oben festgestellten Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen, insbesondere die Folge vorherzusehen und entsprechend zu handeln.

III. Versuch und Rücktritt bei § 251

343

Expertentipp

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Es handelt sich um eine Thematik aus dem allgemeinen Teil. Nutzen Sie wie immer die Gelegenheit und wiederholen Sie sowohl den Aufbau als auch die entsprechenden klausurrelevanten Probleme, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Da § 251 als Vorsatzdelikt verstanden wird, ist ein Versuch möglich. Sie müssen unterscheiden zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und dem Versuch der Erfolgsqualifikation.

344

Bei dem Versuch der Erfolgsqualifikation nimmt der Täter den Eintritt der Folge zumindest billigend in Kauf. Die Folge bleibt jedoch aus. Diese Form des Versuchs ist bei § 251 möglich. Nach überwiegender Auffassung würde der versuchte § 251 in Tateinheit zum versuchten Mord gem. §§ 211, 212, 22, 23 stehen, um deutlich zu machen, dass der Tod beim Raubversuch eintreten sollte. BGH NStZ 2001, 534  In der Klausur sind mithin beide Normen zu prüfen.

345

Bei dem erfolgsqualifizierten Versuch hingegen hat der Täter das Grunddelikt versucht und schon durch den Versuch die schwere Folge fahrlässig herbeigeführt. Hier kommt neben dem versuchten Grunddelikt auch fahrlässige Tötung in Betracht. In der Klausur müsste jedoch der erfolgsqualifizierte Versuch vorrangig geprüft werden, da dieser die fahrlässige Tötung verdrängt.

346

Da sich nach überwiegender Auffassung in der Todesfolge die raubspezifische Gefährlichkeit verwirklicht haben muss, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch unproblematisch, wenn der Täter die Nötigungsmittel ausgeführt hat und die Vollendung der Wegnahme ausgeblieben ist.

Expertentipp

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Wiederholen Sie diese Problematik, dargestellt im Skript „Strafrecht BT I“!

Hinweis

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Der erfolgsqualifizierte Versuch ist insbesondere bei § 227 problematisch, da nach der Letalitätslehre als Anknüpfungspunkt der Körperverletzungserfolg gewählt werden muss. Bei einem Versuch ist dieser Erfolg jedoch gerade nicht eingetreten, so dass dieser Auffassung zufolge auch der erfolgsqualifizierte Versuch nicht strafbar ist.

Beispiel

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A bedroht B dieses Mal nicht mit einem Baseballschläger, sondern mit einer geladenen und entsicherten Schusswaffe. Noch während B versucht, mit zittriger Hand die Uhr vom Handgelenk zu ziehen, löst sich bei dem ebenfalls sehr erregten und zittrigen A versehentlich ein Schuss aus der Waffe, der B tödlich trifft. In Panik verzichtet A nunmehr darauf, die Uhr an sich zu nehmen, und verlässt fluchtartig den Tatort.

Hier ist der Raub im Versuchsstadium stecken geblieben, da es nicht zu einer Wegnahme der Uhr gekommen ist (denkbar wäre auch eine versuchte räuberische Erpressung). Da sich jedoch die spezifische Gefährlichkeit des Raubmittels, nämlich der Drohung, in der Todesfolge niedergeschlagen hat, ist der Unmittelbarkeitszusammenhang unproblematisch.

347

Umstritten ist, ob der Täter, der freiwillig die ihm noch mögliche Wegnahme aufgibt, von dem erfolgsqualifizierten Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Überwiegend wird ein solcher Rücktritt bejaht, da es für die Erfolgsqualifikation im Falle eines Rücktritts an dem strafbegründenden Versuch des Grunddeliktes fehlt.

BGHSt 42, 158; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 391; Kudlich JuS 1999, 355. Teilweise wird von der Literatur ein solcher Rücktritt bei Eintritt der schweren Folge abgelehnt. Die Erfolgsqualifikation als Kombination von Grundtatbestand und besonderer Folge wird als materielle Einheit verstanden. Da die besondere Folge eingetreten ist, kann ein Rücktritt gemäß § 24, der das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung voraussetzt, nicht in Betracht kommen.Jäger JuS 1998, 161.

IV. Täterschaft und Teilnahme

348

Sind an dem Raub mit Todesfolge mehrere Personen beteiligt, so muss in der Klausur gemäß § 29 für jeden Beteiligten separat geprüft werden, ob diesem die besondere Folge zugerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Beteiligte hinsichtlich des Eintritts der Folge wenigstens leichtfertig gehandelt haben muss.

349

Für die Prüfung der Mittäterschaft bedeutet dies, dass Sie bei der Strafbarkeit des jeweiligen (Mit-)Täters zunächst im objektiven Tatbestand des Grunddeliktes prüfen, ob dieser die Tathandlung selbst vorgenommen hat oder ob ihm die Handlung des anderen Mittäters über § 25 Abs. 2 zugerechnet werden kann. Danach prüfen Sie die subjektiven Voraussetzungen des Grunddelikts einschließlich der Zueignungsabsicht beim Raub, die ebenfalls jeder Mittäter selbst verwirklichen muss. Alsdann wird im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge unter einem neuen Prüfungspunkt danach gefragt, ob diesem Mittäter hinsichtlich dieser Folge aufgrund seines eigenen Verhaltens wenigstens Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann. Dies bedeutet auch, dass für diesen Mittäter sich der Eintritt der Folge geradezu objektiv aufgedrängt haben muss.

350

Bei der Anstiftung und Beihilfe ist die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, zu der der Teilnehmer Hilfe geleistet hat bzw. den Haupttäter bestimmt hat, die Erfolgsqualifikation, die gem. § 11 Abs. 2 als Vorsatztat anzusehen ist. Subjektiv muss der Teilnehmer bezüglich des Grunddelikts Vorsatz gehabt haben. Nach dem Vorsatz ist alsdann zu prüfen, ob beim Teilnehmer wenigstens Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Folge vorliegt. Bei der Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung des Teilnehmers abzustellen.

V. Konkurrenzen

351

Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 wird von § 251 im Wege der Spezialität verdrängt. § 251 verdrängt ferner §§ 249 und 250. Tateinheitlich verwirklicht sein kann § 227, der wiederum §§ 223, 224 Abs. 1 verdrängt.

352

Verursacht der Täter vorsätzlich den Tod des Raubopfers, so wird teilweise Idealkonkurrenz zwischen § 251 und § 211 angenommen, um im Tenor ausdrücken zu können, dass der vorsätzlich herbeigeführte Tod eine Folge des Raubes ist.

BGHSt 39, 100.

Expertentipp

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Sollte in Ihrer Klausur sowohl Raub gem. §§ 249 ff. als auch Mord gem. § 211 zu prüfen sein, empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge:

Ist der Tötungsvorsatz problematisch, so empfiehlt es sich, mit den Tötungsdelikten zu beginnen, sofern Sie den Tötungsvorsatz verneinen wollen. Anschließend fahren Sie mit der Prüfung der Raubdelikte bzw. der raubähnlichen Delikte fort.

Liegt der Tötungsvorsatz hingegen vor und hat der Täter gar aus Habgier oder zur Ermöglichung des Raubes gehandelt, sollten Sie gleichwohl mit den Raubdelikten beginnen, auch wenn die Tötungsdelikte den höheren Strafrahmen haben und damit als „schwerere“ Delikte angesehen werden. Haben Sie die Raubdelikte durchgeprüft, können Sie im Rahmen des § 211 bei der Habgier und der Ermöglichungsabsicht auf die obige Prüfung verweisen. Andernfalls müssen Sie dann im Rahmen der Mordmerkmale Teile der §§ 249 ff. inzident mitprüfen.

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