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Strafrecht Besonderer Teil 2 - Betrug, § 263 - Subjektiver Tatbestand

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Betrug, § 263 - Subjektiver Tatbestand

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Inhaltsverzeichnis

III. Subjektiver Tatbestand

573

In subjektiver Hinsicht verlangt § 263, dass der Täter vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelt. Die erstrebte Bereicherung muss rechtswidrig und stoffgleich sein. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit muss der Täter wiederum Vorsatz haben. Die Prüfung des subjektiven Tatbestandes erfolgt mithin in 5 Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Schritt 3

Schritt 4

Schritt 5

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes

Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern

Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit

Stoffgleichheit

574

Zunächst muss der Täter vorsätzlich handeln hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Insoweit reicht dolus eventualis.

575

 

Darüber hinaus ist jedoch die Absicht erforderlich, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Unter Absicht ist dabei dolus directus 1. Grades zu verstehen, d.h. dem Täter muss es auf die Erlangung dieses Vorteils ankommen.

Definition

Definition: Vermögensvorteil

Als Vermögensvorteil wird jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage angesehen, unabhängig davon, ob diese in dem wertsteigernden Erwerb von Vermögenspositionen, dem Nichterbringen einer geschuldeten Leistung oder der Befreiung von einer Verbindlichkeit besteht.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 663; Küper/Zopfs Strafrecht BT Rn. 135.

Die erstrebte Bereicherung muss nicht unbedingt das Endziel sein, es reicht aus, wenn der Täter sie als Zwischenziel für unentbehrlich hält, um das Endziel zu erreichen. Nicht ausreichend ist jedoch, wenn der Täter sie lediglich als mitverwirklichte Nebenfolge zur Erreichung eines anderen Ziels ansieht.

Beispiel

Um seine neue anspruchsvolle Freundin zum Essen einladen zu können, gibt sich A als Spendensammler für Greenpeace aus und erschwindelt sich auf diese Art und Weise vor einem Ökomarkt 100 €.

Hier das Endziel das Abendessen mit der Freundin, das dafür unerlässliche Zwischenziel aber die Erlangung des Geldes durch den Spendenbetrug.

Beispiel

Der eifersüchtige A unterstellt seiner Freundin F schon seit langem, eine Affäre mit seinem Kumpel K zu haben. Er entreißt daraufhin der überraschten F deren Handy, um im Speicher des Geräts nach Beweisen zu suchen. Ob die F das Handy später zurück erhält, ist ihm dabei gleichgültig.

Ein Raub gem. § 249 scheidet aus, da es dem A nicht auf die Aneignung des Geräts ankam. Es fehlte an dem Willen, den Bestand des Vermögens zu seinen Gunsten zu ändern. In der Handlung des A liegt vielmehr eine Gebrauchsanmaßung, die aber nicht nach § 249 oder § 242 bestraft werden kann.

Denkbar ist aber grundsätzlich eine Bestrafung gem. §§ 253, 255, wenn man mit dem BGH keine Vermögensverfügung verlangt. Dafür muss aber wie bei § 263 auch subjektiv eine Bereicherungsabsicht vorliegen. Nun kann in der Erlangung von Besitz zum Zwecke des reinen Gebrauchs eine Bereicherung liegen, jedoch nur dann, wenn ihr ein eigenständiger Wert zukommt, der sich in messbaren Gebrauchsvorteilen ausdrückt. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache vernichten will, sondern auch, wenn er eigentlich einen anderen Zweck mit der Sache verfolgt und den Besitz nur als notwendige Folge hinnimmt. Eine Bereicherungsabsicht muss also vorliegend verneint werden.BGH Beschluss vom 14.2.2012, AZ 3 StR 392/11 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

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Der erstrebte Vermögensvorteil muss objektiv rechtswidrig sein. Dies ist wie beim Diebstahl der Fall, wenn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

577

Da die Rechtswidrigkeit ein objektives Merkmal ist, muss in der Klausur erneut geprüft werden, ob der Täter diesbezüglich Vorsatz hat. Auch hier reicht dolus eventualis.

578

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Schließlich muss zwischen dem erstrebten Vorteil und dem beim Opfer eingetretenen Schaden eine sog. Stoffgleichheit bestehen.

 

Definition

Definition: Stoffgleichheit

Eine solche Stoffgleichheit liegt vor, wenn die erstrebte Bereicherung und der Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 667.

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Problematisch ist diese Stoffgleichheit in den Provisionsvertreterfällen. Hier führt die Vermögensverfügung des Getäuschten nicht unmittelbar zu einer Bereicherung des Vertreters, sondern zu einer Bereicherung seines Auftraggebers.

Beispiel

Im obigen Melkmaschinenfall (vgl. Rn. 557) liegt der objektive Tatbestand des § 263 vor. Der Täter V hat diesbezüglich auch vorsätzlich gehandelt. Fraglich ist, ob er auch mit der entsprechenden stoffgleichen Bereicherungsabsicht gehandelt hat.

Zunächst einmal wird es dem V darauf angekommen sein, sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen in Gestalt der an ihn zu zahlenden Provision. Stellt man jedoch auf diese Bereicherung ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Stoffgleichheit zu verneinen ist. Die Vermögensverfügung des Opfers hat zwar zum Vermögensschaden bei diesem geführt, aber nicht unmittelbar zur erstrebten Vermögensmehrung des Provisionsvertreters. Dieser erhält seine Provision nämlich nicht direkt vom Opfer, sondern von dem Unternehmen, für das er als Vertreter tätig ist und welches nun wiederum eine Vermögensverfügung trifft. Damit beruhen Vorteil und Schaden nicht auf derselben Verfügung. Da es jedoch bei § 263 auch möglich ist, mit der Absicht zu handeln, einen Dritten zu bereichern, stellt sich nunmehr die Frage, ob es V nicht auch darauf ankam, das von ihm vertretene Unternehmen zu bereichern. Bereicherungsabsicht bedeutet nicht, dass das erstrebte Ziel das Endziel des Täters ist. Es reicht aus, wenn das Ziel notwendiges Durchgangsstadium zur Erreichung der eigentlichen Ziele ist. Bei lebensnaher Betrachtung wird es V auf die Bereicherung seines Unternehmens ankommen, da er nur in diesem Fall seine Provision erhält. Es liegt mithin ein sog. „fremdnütziger“ Betrug zu Gunsten der vertretenen Firma vor.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 667.

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