Inhaltsverzeichnis
VI. Konkurrenzen
593
In der Klausur ist ein Aufeinandertreffen von Erpressung und Betrug möglich, wenn der Täter sowohl das Mittel der Täuschung als auch das Mittel der Drohung anwendet. Zu unterscheiden sind die Drohung durch Täuschung und die Drohung neben der Täuschung.
Beispiel
A stürmt maskiert in den Kiosk der M und zwingt diese unter Vorhalten einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole zur Herausgabe ihrer Tageseinnahmen.
Hier liegt sowohl eine Täuschung über die Gefährlichkeit der Waffe vor als auch das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, nämlich einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Kioskbesitzerin.
594
Sofern die Drohung auf einer Täuschung beruht, soll nach h.M. der Betrug schon tatbestandsmäßig ausscheiden. Zumeist wird es in diesen Fällen auch an der innerlich freien Willensentscheidung des Opfers fehlen, so dass keine Vermögensverfügung vorliegt.BGHSt 23, 294.
Beispiel
A droht dem verheirateten B, sein außereheliches Verhältnis mit ihr öffentlich zu machen. Sie macht ihm zugleich deutlich, dass er dieser Enthüllung entgehen könne, wenn er ihr ein Darlehen gewähre, wobei sie gleichzeitig wahrheitswidrig vorspiegelt, dass sie dieses Darlehen nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückzahlen werde. Da es am Rückzahlungswillen der A fehlt, liegt der auch für § 253 erforderliche Vermögensschaden vor. Zugleich hat A über ihren Rückzahlungswillen getäuscht, so dass daneben § 263 in Betracht kommen kann. Diese Täuschung hat bei B auch einen Irrtum hervorgerufen, der zu einer Vermögensverfügung geführt hat. Ebenso wie bei den Chantage-Fällen scheitert die Vermögensverfügung nicht an der mangelnden Freiwilligkeit.
595
In den Fällen, in denen neben der Täuschung eine Drohung ausgesprochen wird, stehen nach überwiegender Auffassung Betrug und Erpressung zueinander in Idealkonkurrenz.BGHSt 9, 247.
596
Betrug und Diebstahl schließen sich wechselseitig aus. Ist jedoch unklar, ob der Täter die Sache durch eine Vermögensverfügung oder eine Wegnahme erlangt hat, wird teilweise eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Betrug als möglich angesehen.OLG Karlsruhe NJW 1976, 902; andere Auffassung Schönke/Schröder-Perron § 263 Rn. 186a.