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Strafrecht Besonderer Teil 2 - Betrug, § 263 - Überblick

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Betrug, § 263 - Überblick

Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

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Der Betrug gem. § 263 erfreut sich größter Klausurbeliebtheit, weil er eine Vielzahl examensrelevanter Probleme aufweist. Da es nicht möglich ist, sämtliche betrugsspezifischen Konstellationen zu kennen, werden wir uns nachfolgend auf die klassischen Klausurprobleme beschränken. Wichtig ist – wie immer –, dass Sie den Aufbau und die Systematik des Betrugstatbestandes verstehen. Sie sind dann in der Klausur in der Lage, auch den „unbekannten“ Fall souverän zu lösen.

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Das geschützte Rechtsgut beim Betrug ist nach einhelliger Auffassung das Vermögen als Summe aller wirtschaftlichen Güter.

BGHSt 16, 220; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 485. Dieses Vermögen wird bei § 263 dadurch geschädigt, dass jemand aufgrund einer Täuschung durch den Täter zu einer Verfügung über sein Vermögen veranlasst wird, ohne dass der Vermögensinhaber eine adäquate Gegenleistung erhält. Da grundsätzlich in einer privaten Marktwirtschaft Gewinnmaximierung auch auf Kosten eines Dritten systemimmanent ist, werden über § 263 nur solche Gewinnmaximierungen erfasst, die gesellschaftspolitisch nicht mehr tolerabel sind. Die Abgrenzung kann insbesondere beim Betrug durch konkludente Täuschung oder durch Unterlassen problematisch werden.

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Da, wie wir sehen werden, beim Betrug der Verfügende und der Geschädigte nicht identisch sein müssen und darüber hinaus der Täter durchaus auch in der Absicht handeln kann, nicht sich, sondern einen Dritten zu bereichern, ist es denkbar, dass beim Betrug bis zu vier Personen involviert sind.

Beispiel

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Provisionsvertreter V verkauft dem gutgläubigen Bauern B eine Melkmaschine, die für die Belange des B völlig überdimensioniert und deswegen nicht verwendbar ist. B, der seinen Bauernhof inzwischen von der Y-GmbH betreiben lässt, deren Gesellschaftergeschäftsführer er selbst ist, erwirbt diese Maschine im Namen der Y-GmbH.

Durch Abschluss des Vertrages und Zahlung des Kaufpreises hat B vorliegend eine Verfügung getroffen. Das geschädigte Vermögen ist jedoch das Vermögen der Y-GmbH, auf welches B als Geschäftsführer jedoch zugreifen konnte. Provisionsvertreter V erhält nicht unmittelbar von B seine Provision, sondern von seinem Geschäftsherrn G, in dessen Auftrag er den Vertrag abgeschlossen hat.

In diesem Fall fehlt es zwischen dem Schaden auf Seiten des Bauern und dem Vorteil beim Vertreter an der sog. Stoffgleichheit, welche wir unter Rn. 578 kennen lernen werden. Da V seine Provision jedoch nur bei Abschluss des Vertrages erhält, kommt es ihm u.a. auch darauf an, dass sein Geschäftsführer G um den Kaufpreis aus dem Vertrag bereichert wird. V handelt somit auch in der Absicht, einen Dritten, nämlich hier seinen Geschäftsherrn, zu bereichern.

Expertentipp

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In der Klausur sollten Sie bereits im Obersatz klarstellen,

gegenüber wem (das ist der Irrende und Verfügende),

und zu wessen Lasten (das ist der Geschädigte)

und schließlich zu wessen Vorteil (das ist derjenige, der bereichert werden soll)

der Betrug begangen wird.

Im obigen Beispielsfall würde der Obersatz mithin wie folgt lauten:

V könnte sich wegen Betruges gem. § 263 zu Gunsten des Geschäftsherrn G, gegenüber Bauer B und zu Lasten der Y-GmbH strafbar gemacht haben, indem er B eine überdimensionierte Melkmaschine verkaufte.“

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Expertentipp

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Lesen Sie die zitierten Normen und verschaffen Sie sich so einen Überblick.

Neben § 263 gibt es weitere Betrugstatbestände. Ausführlich beschäftigen werden wir uns nachfolgend mit §§ 263a (Computerbetrug), 265 (Versicherungsmissbrauch) und 265a (Erschleichen von Leistungen). Subventionsbetrug gem. § 264, Kapitalanlagebetrug gem. § 264a sowie Kreditbetrug gem. § 265b weisen keine nennenswerte Examensrelevanz auf. Alle genannten Normen erfassen ein Verhalten des Täters im Vorfeld des Betruges. Auf einen Vermögensschaden kommt es dementsprechend nicht an.

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§ 263 enthält in Abs. 1 den Grundtatbestand. Abs. 3 enthält als Strafzumessungsnorm Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. Abs. 3 ist damit von seiner Natur her vergleichbar mit dem bereits bekannten § 243.

Hinweis

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Denken Sie daran, dass also auch bei § 263 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 die Problematik des „Versuch und Regelbeispiel“ auftauchen kann.

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§ 263 Abs. 4 verweist auf §§ 243 Abs. 2 sowie 247 und 248a, so dass auch beim Betrug ein Strafantrag erforderlich sein kann und ein besonders schwerer Fall des Betruges ausscheidet, wenn der angerichtete Schaden kleiner als 50 € ist.

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Abs. 5 des § 263 enthält eine Qualifikation, die darin besteht, dass der Täter als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig gehandelt hat.

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Der Aufbau des § 263 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Betrug, § 263

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Täuschungshandlung

 

 

 

 

Täuschung durch Behauptung einer wahren Tatsache

Rn. 493

 

 

 

konkludente Täuschung

Rn. 498

 

 

 

Täuschung durch Unterlassen

Rn. 510

 

2.

Irrtumserregung

 

 

 

 

sachgedankliches Mitbewusstsein

Rn. 522

 

 

 

Zweifel an der Richtigkeit

Rn. 524

 

3.

Vermögensverfügung

 

 

 

 

rechtlich geschütztes Vermögen

Rn. 530

 

 

 

Abgrenzung Trickdiebstahl – Sachbetrug

Rn. 545

 

4.

Vermögensschaden

 

 

 

 

Wett- und Versicherungsverträge

Rn. 560

 

 

 

subjektiver Schadenseinschlag

Rn. 557

 

 

 

schadengleiche Vermögensgefährdung

Rn. 558

 

 

 

Spenden- und Bettelbetrug

Rn. 565

 

 

 

Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft – Dreiecksbetrug

Rn. 568

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

Bereicherungsabsicht

 

 

3.

Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

 

 

4.

Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit

 

 

5.

Stoffgleichheit

 

 

 

 

Provisionsvertreter

Rn. 579

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Besonders schwerer Fall gem. § 263 Abs. 3

 

VI.

Eventuell Strafantrag gem. § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a

 

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