Strafrecht Besonderer Teil 2 - Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

D. Geldwäsche, § 261

I. Überblick

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Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9.3.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche gem. § 261 umfassend neugestaltet und die Strafbarkeit ausgeweitet, indem man die Beschränkung auf bestimmte Vortaten aufgab und nach dem „All-Crimes“-Ansatz nunmehr jede rechtswidrige Tat als Vortat genügen lässt. Da zudem der Gegenstand nur aus der nun beliebigen rechtswidrigen Tat „herrühren“ muss, mithin also wie wir sehen werden auch Surrogate erfasst sind, schließt § 261 in großem Umfang Strafbarkeitslücken.

§ 261 soll nach dem Willen des Gesetzgebers die staatliche Rechtspflege bei Ihrer Aufgabe die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen, unterstützenBT-Ds 12/989, S. 27., so dass als geschütztes Rechtsgut neben den durch die Vortat verletzten Interessen der Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege tritt.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1026.

§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 sind Grundtatbestände. In Abs. 1 geht es um Anschlusshandlungen, die sich auf den aus der Vortat herrührenden Gegenstad beziehen, in Abs. 2 geht es um Verschleierungshandlungen, die auch unter den Anwendungsbereich des § 258 Abs. 1 fallen können.

§ 261 Abs. 5 enthält eine Strafzumessungsnorm für besonders schwere Fälle, die als Regelbeispiele benannt sind. Erfasst werden die gewerbsmäßige Geldwäsche (hier können Sie auf die Definition zu § 243 Abs. 1 Nr. 3 zurückgreifen) und die bandenmäßige Begehung (hier können Sie auf die Grundsätze und Definitionen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 zurückgreifen).

Abs. § 261 Abs. 4 ist eine Qualifikation zu Abs. 1 und zugleich ein Sonderdelikt. Täter kann nur ein Verpflichteter nach § 2 GwG sein, also z.B. Mitarbeiter von Kredit- oder Finanzinstituten, Steuerberater.

Grundsätzlich müssen die Tatbestände gem. § 15 vorsätzlich verwirklicht werden. § 261 Abs. 6 erweitert die Strafbarkeit auch auf eine leichtfertige Begehung. Den Begriff der Leichtfertigkeit kennen Sie bereits aus § 251. Die Leichtfertigkeit kann demnach bejaht werden, wenn sich dem Täter die deliktische Herkunft geradezu aufdrängt und er diese gleichwohl aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.BGH NStZ-RR 2015, 13. 

Aus § 261 Abs. 7 lässt sich entnehmen, dass auch Beteiligte (= Täter und Teilnehmer) der Vortat sich grds. gem. § 261 Abs. 1–6 strafbar machen können. Insofern gibt es einen deutlichen Unterschied zu den §§ 257 und 259. Die Strafbarkeit setzt aber voraus, dass der Täter den „Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert“. Gibt der Vortäter oder Vortatbeteiligte also den Gegenstand an Eingeweihte weiter, dann macht er sich nicht strafbar. § 261 Abs. 7 ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund.

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Die Prüfung des § 261 sieht demnach wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

I.

Objektiver Tatbestand

 

1.

Tatobjekt

 

 

a)

Gegenstand

 

 

b)

der aus rechtswidriger Vortat herrührt

 

2.

Tathandlung Abs. 1

 

 

a)

Verbergen gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

 

b)

Umtauschen, Übertragen, Verbringen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 2

 

 

c)

sich oder einem Dritten verschaffen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3

  

d)

verwahren oder für sich oder einen Dritten verwenden gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4

 

 3.

 

Tathandlung Abs. 2 

   

Verheimlichen oder Verschleiern von bedeutsamen Tatsachen

II.

ggfs. Qualifikation gem. § 261 Abs. 4

III.

Subjektiver Tatbestand

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis reicht, Ausn: Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3 „direkter Vorsatz“

 

2.

Eventuell Leichtfertigkeit bezüglich des Herrührens aus der Vortat gem. § 261 Abs. 5, Vorsatz bzgl. der anderen Voraussetzungen

IV.

Rechtswidrigkeit

V.

Schuld

VI.

Strafausschluss bzw. Strafmilderung

 

1.

wegen Beteiligung an der Vortat gem. § 261 Abs. 6 S. 2

 

2.

wegen freiwilliger Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden gem. § 261 Abs. 8

VII.

Besonders schwerer Fall gem. § 261 Abs. 5

II. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

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Als Tatobjekt kommen alle beweglichen und unbeweglichen, vermögenswerten Sachen sowie Rechte in Betracht, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.

Beispiel

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Tatobjekte können mithin Bargeld, Buchgeld, Forderungen, Wertpapiere, Immobilien, Edelsteine, Kunstobjekte und vieles mehr sein.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1036.

Erfasst werden unproblematisch der Ursprungsgegenstand der Vortat sowie die Erzeugnisse aus der Vortat wie z.B. Rauschmittel oder Falschgeld.

Darüber hinaus sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch Surrogate erfasst werden, die an die Stelle des Ursprungsgegenstands treten. Im GesetzesentwurfBR-Gs 507/92 S. 28. sind folgende Fälle beschrieben:

„Zahlt ein Täter den Gewinn aus Betäubungsmittelgeschäften bar auf sein Bankkonto ein, so rührt das Bankguthaben aus der Vortat her. Bezahlt er mit dem Bankguthaben Schmuck oder Wertpapiere, dann rühren auch diese Gegenstände aus der Vortat her. Nimmt der Täter anschließend bei der Bank ein Darlehen auf und gibt er die Wertpapiere als Sicherheit, dann hat das ausgezahlte Darlehen seine Ursache ebenfalls in der Vortat. Erwirbt er mit diesem Darlehen z.B. ein Grundstück, rührt auch dieses aus der Vortat her. Erwirbt der Täter dagegen mit illegal erlangtem Geld Unternehmensanteile, so rühren zwar diese Anteile, nicht aber die von dem Unternehmen produzierten Gegenstände aus der Vortat her. Zur Vermischung von legalem mit illegalem Geld ist anzumerken: Kauft ein Täter einen PKW für DM 10 000, die in Höhe von DM 1000 illegaler Herkunft sind, so rührt das Auto insoweit aus der Vortat her. Auf vom BGH für die Hehlerei aufgestellten Grundsätze über die Vermischung von Geld (z.B. BGH NJW 1958, 1244) kann zurückgegriffen werden.“

Bzgl. der Vermischung von legalem mit illegalem Geld hat der BGHBGH NJW 2015, 3254. eine Quote von 5,9 % als ausreichend angesehen. Stammen also 94,1 % des Geldes beispielsweise auf dem Konto des Täters aus legalen Aktivitäten, dann führen lediglich 5,9 % zur „Totalkontamination“ des gesamten Betrages. Dies veranlasst eine in der Lit. vertretene Auffassung dazu, eine Strafbarkeit nur dann anzunehmen, wenn z.B. eine Abhebung des Geldes auch den ursprünglich inkriminierten Teil, also die 5,9 % betrifft.Schönke/Schröder-Hecker § 261 Rn. 11. Da dies jedoch einfache Umgehungsmöglichkeiten eröffnen könnte, lehnt die h.M. eine Einschränkung ab.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 21; MüKo-Neuheuser § 261 Rn. 66; BGH NJW 2015, 3254.

2. Tathandlungen

III. Subjektiver Tatbestand

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Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes reicht Vorsatz in Form des dolus eventualis. Beim Strafverteidiger wie wir soeben gesehen haben direkter Vorsatz gem. § 261 Abs. 1 S. 3 bezüglich der in den Nummern 3 und 4 genannten Tathandlungen. Zudem macht sich auch derjenige strafbar, der bezüglich bemakelten Herkunft des Gegenstandes leichtfertig und im Übrigen vorsätzlich handelt, § 261 Abs. 6.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

V. Konkurrenzen

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Tateinheit ist insbes. möglich mit §§ 263, 266, aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter auch mit anderen Anschlusstaten nach §§ 257–260a.

Werden im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere Tatmodalitäten erfüllt, dann liegt nur eine Tat vor.BeckOK StGB-Ruhmannseder, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 261 Rn. 75–79.

VI. Übungsfall Nr. 6

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