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Strafrecht Besonderer Teil 2 - b) Tathandlungen gem. § 261 Abs. 2

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Strafrecht Besonderer Teil 2

b) Tathandlungen gem. § 261 Abs. 2

Inhaltsverzeichnis

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Die Tathandlungen des Abs. 2 sind auf Tatsachen bezogen, die „für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können“.

Definition

Definition: Verschleiern

Ein Verschleiern von Tatsachen liegt vor, wenn durch irreführendes Verhalten einem Tatobjekt der Anschein einer legalen Herkunft verleihen wird oder die wahre Herkunft verborgen wird.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 40.

Definition

Definition: Verheimlichen

Ein Verheimlichen stellt die Nichtinformation einer anderen Person trotz Aufklärungspflicht dar.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1056. Ein zulässiges Schweigen eines Beschuldigten erfüllt damit nicht den Tatbestand.

812

Problematisch sind sozial- und berufsadäquate Verhaltensweisen. Bei Geschäften, die der Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse dienen (so z.B. der Besuch beim Arzt bzw. das Einkaufen von Lebensmitteln), wird überwiegend im Wege einer teleologischen Restriktion die Strafbarkeit der bösgläubigen Geldabnehmer abgelehnt. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 43.

813

Problematisch ist des Weiteren, ob sich Strafverteidiger gem. § 261 strafbar machen, wenn sie von ihren Mandanten Vergütungen annehmen, bei denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass diese Gelder aus Straftaten gem. § 261 Abs. 1 stammen. Der BGHBGH NJW 2001, 2891.und das BVerfGBVerfG NStZ 2004, 259. haben die Strafbarkeit des Strafverteidigers gem. § 261 grundsätzlich anerkannt. Es entspreche nicht dem Berufsbild des Anwalts, so der BGH, Honorare entgegenzunehmen, von denen er wisse, dass sie aus schwerwiegenden Straftaten stammten. Dies folge schon aus der Stellung des Verteidigers als unabhängigem Organ der Rechtspflege gem. § 1 BRAO. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist jedoch nach Auffassung des BVerfG die „sichere Kenntnis des Anwalts von der bemakelten Herkunft des Geldes“.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1060. Diese Rspr. hat mittlerweile Eingang in § 261 Abs. 1 S. 3 gefunden.

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