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Strafrecht Besonderer Teil 2 - a) Tathandlungen gem. § 261 Abs. 1

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Strafrecht Besonderer Teil 2

a) Tathandlungen gem. § 261 Abs. 1

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Die Tathandlungen des Abs. 1 sind auf den Gegenstand bezogen, der aus der Vortat herrührt.

Definition

Definition: Verbergen

Unter Verbergen versteht man eine manipulative Handlung, durch die der Zugang zum Gegenstand erschwert wird, wie z.B. verstecken oder verlegen.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 23.

Ein Umtauschen eines Gegenstands liegt vor, wenn dieser unter Erhalt einer Gegenleistung ausgetauscht wird. Ein Übertragen ist gegeben, wenn der Gegenstand rechtlich auf eine andere Person übertragen wird. Ein Verbringen liegt vor, wenn der Gegenstand an einen anderen Ort gebracht wird.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1049.

Bei den letztgenannten Tathandlungen der Nr. 2 muss der Täter zudem in der Absicht (dol. directus 1. Grades) handeln, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln. Ausreichend ist, wenn er sich vorstellt, die Strafverfolgung für einen nicht unerheblichen Zeitraum unmöglich zu machen.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1050.

Das Sichverschaffen setzt eine vom Täter unabhängige Verfügungsgewalt voraus. Insoweit verweisen wir auf die Ausführungen zur Hehlerei unter Rn. 787.

Definition

Definition: Verwahren/Verwenden

Ein Verwahren liegt vor, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt über den Gegenstand ausübt.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 29.

Das Verwenden erfasst Verfügungen über den Gegenstand sowie auch dessen bestimmungsgemäßen (Ver-) Gebrauch.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 30.

Besondere Beachtung sollte § 261 Abs. 1 S. 2 finden, wonach eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht möglich ist, wenn ein Dritter zuvor den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bleibt aber gleichwohl möglich.

Beispiel

A hat durch einen Betrug 1000 € erlangt und kauft sich dafür Winterreifen mit exklusiven Felgen. Verkäuferin V geht gutgläubig davon aus, dass das Geld legal erworben ist und erlangt dementsprechend Eigentum am Geld. Erfährt sie nun im Nachhinein, dass das Geld aus einem Betrug stammt, macht sie sich gleichwohl nicht strafbar, wenn sie es verwendet, um ihrem Ehemann neue Fellstiefel zu kaufen. Geht sie hingegen hin, und versteckt das Geld, weil sie mittlerweile befürchtet, die Polizei ermittle gegen sie, dann macht sie sich gem. § 261 Abs. 1 Nr. 1 strafbar.

§ 261 Abs. 1 S. 2 bezieht sich zudem nur auf die Gegenstände und Surrogate, die ein Dritter erlangt hat. Was der Vortäter wiederum von einem Dritten erhält, bleibt taugliches Tatobjekt. § 261 Abs. 1 S. 2 ist damit nur von geringer praktischer Relevanz.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 38.

Beispiel

Hätte A das Geld auf ihr Konto eingezahlt, dann hätte zwar die Bank gutgläubig Eigentum erworben. Die Auszahlungsforderungen der A sind aber als Surrogate an die Stelle des bemakelten Geldes getreten und damit Tatobjekte.

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