E. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188
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§ 188 ist eine Qualifikation zu den §§ 186, 187, bei welcher eine üble Nachrede bzw. Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens unter eine erhöhte Strafandrohung gestellt wird.
Bei dem Beleidigungsopfer muss es sich um eine Person handeln, die im politischen Leben steht. Es genügt also nicht, dass sie das öffentliche Leben auf dem Gebiet der Weltanschauung, Wirtschaft, Wissenschaft oder der Kunst maßgeblich beeinflusst oder aus sonstigen Gründen als „prominent“ empfunden wird.
Beispiel
Wer also Dieter Bohlen ein „chauvinistisches Arschloch“ nennt, macht sich nicht gemäß § 188, wohl aber nach § 185 strafbar.
Neben den Berufspolitikern unterfallen auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts dieser Norm.
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Die Tathandlung kann eine üble Nachrede gemäß § 186 oder eine Verleumdung gemäß § 187 sein, eine Beleidigung nach § 185 unterfällt hingegen nicht dieser Norm.
Die Tathandlung muss die Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben betreffen, wobei die Ziele des Täters nicht politischer Art sein müssen.Fischer § 188 Rn. 3. Es genügt also auch, wenn eine Zeitung lediglich Sensationsmeldungen verbreiten möchte, um höhere Absatzzahlen zu erzielen. Sie muss also geeignet sein, das öffentliche Wirken des Verletzten durch Untergrabung des Vertrauens in ihn erheblich zu erschweren, z.B. durch Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit oder Lauterkeit. Dabei kommt es entscheidend auf den Inhalt der Behauptung an, nicht dagegen auf die Größe der Versammlung oder der Bedeutung des Redners.BGH NJW 1954, 649.