Inhaltsverzeichnis
D. Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225
212
Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschrift nicht sehr examensrelevant, weswegen sie an dieser Stelle auch nur knapp behandelt wird. Es reicht aus, wenn Sie sich mit den wesentlichen Grundzügen vertraut machen.
213
Die Misshandlung von Schutzbefohlenen wird nach einer Auffassung als eigenständiger Vergehenstatbestand angesehen.
BGHSt 41, 113; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1 § 10 Rn. 2; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I Rn. 345. Nach gegenteiliger Auffassung handelt es sich um eine Qualifikation der Körperverletzung, soweit die Tathandlungen der rohen Misshandlung, der Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht sowie des Quälens i.F. der körperlichen Integritätsverletzung in Rede stehen, und um einen eigenständigen Tatbestand, soweit sich das Quälen als die Verursachung seelischer Leiden darstellt.Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben/Sternberg-Lieben, StGB § 225 Rn. 1/2.214
Die Besonderheit der Vorschrift besteht in dem geschützten Personenkreis, der aus Minderjährigen und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlosen Personen besteht. Zwischen ihnen und dem Täter muss das in den Nummern 1–4 näher umschriebene, besondere Schutz- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
215
Die Tathandlung besteht in dem Quälen, dem rohen Misshandeln oder der böswilligen Vernachlässigung der Sorgepflicht.
Definition
Definition: Quälen
Unter Quälen ist dabei das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art zu verstehen.
BGHSt 41, 113.Ein grobes Misshandeln liegt in einer gefühllosen Behandlung, die auf unbarmherziger Gesinnung beruht und eine Körperverletzung von erheblichem Gewicht herbeiführt.
BGHSt 25, 277.Eine böswillige Vernachlässigung ist anzunehmen, wenn die dem Täter obliegende Fürsorgepflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt wird.
BGHSt 3, 20.Beispiel
Um ihre Tochter, die die Hausaufgaben für den nächsten Schultag nicht gemacht hat, zu züchtigen, sperrt A die 8-Jährige in einen dunklen Keller, wobei sie ihr erzählt, dass in diesem Keller die Geister der verstorbenen Hausbewohner ihr Unwesen treiben würden. Erst nach einer Stunde lässt A die völlig verängstigte und am ganzen Körper zitternde Tochter aus dem Keller heraus.
Hier liegt das Tatbestandsmerkmal des Quälens vor, da durch das Einsperren ein besonderes Leiden seelischer Art bei der Tochter herbeigeführt wurde. Gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist darüber hinaus auch das besondere Verhältnis zwischen der Täterin und dem Opfer anzunehmen, da die Tochter der Fürsorge sowie der Obhut ihrer leiblichen Mutter unterstand.
216
§ 225 Abs. 3 enthält einen besonderen Qualifikationstatbestand, welcher eine Strafschärfung für den Fall vorsieht, dass das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gerät.
Unter einer Gefahr wird hierbei die konkrete Gefährdung verstanden, d.h. es hängt letztlich nur vom Zufall ab, ob der Tod, die schwere Gesundheitsschädigung oder die Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung eintritt oder nicht.
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 351.