Inhaltsverzeichnis
III. Lebenslange Freiheitsstrafe
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§ 211 sieht ebenso wie § 212 Abs. 2 in besonders schweren Fällen die Lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Das BundesverfassungsgerichtBVerfGE 45, 187, 227 ff. hat zwar festgestellt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungskonform ist. Da jedoch die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Schuld des Täters stehen muss, darf die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nur bei besonders verwerflichen Fällen der Tötung in Betracht kommen. Bei den Mordmerkmalen führt dies nach herrschender Auffassung zu einer restriktiven Auslegung, die wir uns nachfolgend im Einzelnen anschauen werden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat ferner gefordert, dass jeder Verurteilte die Chance haben müsse, die Freiheit wieder zu gewinnen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert mit Einführung des § 57a, wonach bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Voraussetzung ist allerdings eine günstige Sozialprognose und dass im Urteil nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten festgestellt wird. In diesem Fall wird die weitere Vollstreckung als geboten angesehen.BVerfGE 86, 288; BGHSt 44, 350.