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Wie bereits erwähnt setzt § 226 Abs. 2 zumindest dolus directus 2. Grades voraus. Handelt der Täter mit dolus eventualis, so ist er aus Abs. 1 strafbar, da gem. § 18 der Täter nur „wenigstens“ fahrlässig handeln muss.
Fraglich ist, ob ein Tötungsvorsatz und ein qualifizierter Vorsatz gem. Abs. 2 nebeneinander bestehen können. Grundsätzlich ist der Körperverletzungsvorsatz in einem Tötungsvorsatz mit enthalten, da eine Tötung zwingend die Verletzung des Körpers voraussetzt. Das sichere Wissen um den Eintritt einer schwere Folge gem. § 226 Abs. 1 Nr. 1 – 3 oder gar die Absicht eine solche herbeizuführen, setzen aber das Überleben des Opfers voraus.
Beispiel
Der vor Eifersucht rasende A sticht seiner Ex-Freundin F mehrfach in den Unterbauch, um zu verhindern, dass diese jemals noch einmal mit einem anderen Mann Kinder bekommen kann. Hier möchte A absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit der F zerstören, was aber ein Überleben der F voraussetzt.
Daraus folgt, dass dolus eventualis bezüglich des Todes und dolus directus bzgl. der schweren Folge nebeneinander bestehen können, nicht aber dolus directus bezüglich des Todes und dolus directus bezüglich der Folge.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I Rn. 256
Beispiel
Nimmt im obigen Beispiel A den Tod der F nur billigend in Kauf, dann geht er von einer „50/50“ Chance aus, dass F überlebt und dann keine Kinder mehr bekommen kann. Nimmt er hingegen sicher an, F werde sterben, dann kann er nicht zugleich sicher davon ausgehen, F werde in Zukunft keine Kinder mehr bekommen können.