Inhaltsverzeichnis
350
§ 239a Abs. 1 steht in Tateinheit zu den §§ 253, 255 und 249 sofern es sich um die erste Alternative handelt, da hier der Täter nur die Absicht haben muss, diese Taten zu begehen.Fischer § 239a Rn. 21a
Di e §§ 253, 255 und 249 können hingegen im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) bei der 2. Alt. verdrängt werden, sofern man für das Ausnutzen eine Vollendung der Tatbestände verlangt.Joecks/Jäger § 239a Rn. 44 Lässt man hingegen nur den Versuch ausreichen, könnte klarstellend Tateinheit in Betracht kommen.