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Strafrecht Besonderer Teil 1 - IV. Erfolgsqualifikation gem. § 239a Abs. 3

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Strafrecht Besonderer Teil 1

IV. Erfolgsqualifikation gem. § 239a Abs. 3

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Anders als andere Erfolgsqualifikationen wie z.B. die bereits kennen gelernten §§ 221 Abs. 3, 227, 239 Abs. 4 setzt § 239a Abs. 3 bezüglich der Folge nicht Fahrlässigkeit gem. § 18, sondern wegen des hohen Strafrahmens wenigstens Leichtfertigkeit voraus.

Definition

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Definition: leichtfertig

Der Täter handelt leichtfertig, wenn er die sich ihm aufgrund der konkreten Umstände aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.BGH NStZ 2015, 696

Jenseits dieser Besonderheit muss jedoch auch bei § 239a Abs. 3 neben der Kausalität der gefahrspezifische Zusammenhang (auch „Unmittelbarkeitszusammenhang“ genannt) geprüft werden. Wie bei allen Erfolgsqualifikationen bedeutet das, dass sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen müssen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen.BGH NJW 2016, 2516

Eine Todesherbeiführung „von der Hand des Täters“ ist nicht unbedingt erforderlich.Joecks/Jäger § 239a Rn. 33 Möglich ist auch, dass der Tod erst durch das Verhalten des Opfers oder das eines Dritten eintritt. Sofern der Tod dabei das typische Risiko einer, auf eine Geiselnahme typischerweise folgenden Befreiungsaktion darstellt, ist der Zusammenhang mit dem Grunddelikt in der Regel zu bejahen, sofern das Verhalten der befreienden Polizisten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich den Tod des Opfers herbeiführt.BeckOK StGB/Valerius § 239a Rn. 20; Joecks/Jäger § 239a Rn 36

Beispiel

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A und B stürmen eine Bank und nehmen die Mitarbeiter als Geiseln. Nachdem sie das Geld erhalten haben, zwingen sie 2 Geiseln zusammen mit ihnen in das Fluchtfahrzeug zu steigen und wegzufahren. Während der Flucht werden die Geiseln dann von Polizist P erschossen, der nicht wusste, dass A und B diese mit in das Fahrzeug genommen hatten und der die Geiseln für die Bankräuber gehalten hat.

Her hat der BGH den gefahrspezifischen Zusammenhang verneint.BGH NJW 1986, 438; die Zurechnung bejahend Mü-Ko-Renzikowski § 239a Rn. 63 Das Handeln der Polizeibeamten habe nicht der Bewältigung einer für Geiselnahmen typischen Zwangslage, sondern allein der Verfolgung von Straftätern nach Verübung eines Banküberfalls gegolten. Zudem habe eine Verkennung der Situation zum Tod geführt. Diese Situationsverkennung habe den Geschehensablauf maßgeblich geprägt, aus ihr sei dann die Gefahr für das Leben der Geiseln erwachsen.    

Ein weiteres typisches Risiko des Grundtatbestands kann darin liegen, dass bei einer über mehrere Stunden andauernden Bemächtigungslage ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung und Panik vor Entdeckung zu einem Gewaltausbruch gegenüber dem Opfer führt, der tödliche Folgen hat.

Beispiel

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A, B, C und D haben auf einem Parkplatz O in ihre Gewalt gebracht und ihn mit seinem Auto in ein Waldstück gefahren. Dort haben sie ihm gewaltsam mehrere Kredit- und Bankkarten weggenommen und ihn wiederum mittels Gewalt dazu gebracht, die PIN zu verraten. Während A und B in die Stadt fuhren und in den nächsten Stunden insgesamt 2.000 € von den Konten abhoben, bewachten C und D weiterhin O. Nach Rückkehr von A und B wirkten alle zusammen weiter auf O ein, weil sie ihm eine weitere PIN entlocken wollten. Nachdem O ihnen erklärt hatte, diese befinde sich auf seinem Laptop, erlaubten sie ihm, dieses zu öffnen. Aufgrund eines Missverständnisses wegen eines unmittelbar nach dem Öffnen erscheinenden Symbols glaubten nun alle, O habe einen Notruf abgesetzt und schlugen in Panik auf ihn ein. O verstarb an den Folgen der Verletzungen.

Der BGH hat auf das im Grundtatbestand angelegte, anspannungsbedingte Eskalationspotenzial abgestellt und den Unmittelbarkeitszusammenhang bejaht.BGH NJW 2016, 2516

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