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Der Hausfriedensbruch ist ein Dauerdelikt, weswegen Taten, die die Begehung des Dauerdelikts ermöglichen (z.B. eine Sachbeschädigung am zerschlagenen Fenster, um in die Wohnung zu gelangen) sowie Delikte, deretwegen der Hausfriedensbruch begangen wurde (z.B. der Diebstahl an Gegenständen in der Wohnung) mit dem Hausfriedensbruch in Tateinheit gem. § 52 stehen können.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I Rn. 337
Wird der Hausfriedensbruch typischerweise mitverwirklicht (z.B. beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 4), dann tritt er in Gesetzeskonkurrenz zurück.